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  1. Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

  2. sozialministeriumservice.at › 24-Stunden-Betreuung24-Stunden-Betreuung

    Ab 01.09.2023 gelten im Bereich der 24 – Stundenbetreuung folgende Richtlinien im Sinne der Förderbeträge der Betreuungskräfte: eine selbstständige Betreuungskraft: mtl. Förderbetrag Euro 400,-. eine unselbstständige Betreuungskraft: mtl. Förderbetrag Euro 800,-.

    • 24-Stunden-Betreuung
    • Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
    • Pflegende Angehörige
    Erhöhung der Förderung  Die Förderung für 24-Stunden-Betreuung wird bei Beschäftigung von zwei selbständige Personenbetreuer:innen schnellstmöglich, spätestens ab 1. September 2023, von 640 € auf 8...
    Hausbesuche Um Sicherheit und Qualität der Betreuung zu Hause zu gewährleisten, werden künftig die Hausbesuche durch diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal auf bis zu vier Besuche im J...
    Teilbarkeit  Selbstständige 24-Stunden-Betreuer:innen dürfen künftig bis zu drei Personen in einem privaten Haushalt betreuen. Die zu betreuenden Personen müssen dafür in keinem Familien- bzw. Verw...
    Ausbau Beratungszentren Das Sozialministerium fördert aktuell Beratungsstellen für 24-Stunden-Betreuer:innen an drei Standorten in Wien, Linz und Graz. Dieses Angebot soll zukünftig in ganz Österre...
    Erst- und Weiterverordnung von Medizinprodukten (DGKP) Pflegepersonen bilden die Schnittstelle zwischen Patient:innen und dem/der behandelnden Arzt/Ärztin. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleg...
    Nostrifikationserleichterungen  Im Zuge der Gleichwertigkeitsprüfung von im Ausland erworbenen Pflegeausbildungen (PA, PFA) wird künftig die Gesamtqualifikation und die Berufserfahrung beurteilt un...
    Erleichterung für Pflegeassistenz Im Ausland ausgebildete Pfegeassistent:innen (PA) dürfen unter Anleitung und Aufsicht künftig auch während des Nostrifikationsprozesses als Pflegeassistent:innen a...
    UBV-Anerkennung für Zivildiener Zivildienstleistende sollen die berufsrechtliche Befugnis zur Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung, durch Absolvierung des Moduls Unt...
    Angehörigenbonus Personen, die nahe Angehörige pflegen, haben im Jahr 2023 automatisch Anspruch auf 750 Euro – und ab 2024 auf 1.500 Euro Angehörigenbonus, wenn sie sich aufgrund der Pflege in der...
    Pflege-/Familienhospizkarenz für Selbstständige Die Pflege-/Familienhospizkarenz gibt Menschen die Möglichkeit, sich für die Pflege oder Begleitung sterbender Angehöriger oder schwersterkrankter Ki...
    Rechtsanspruch auf Begleitung bei Kinderreha Nicht nur Erwachsene müssen nach einer schweren Krankheit wieder fit für den Alltag werden. Auch Kinder brauchen nach einer schweren Erkrankung oder ein...
    Pflegegeldeinstufung durch Pflegekräfte Viele Menschen brauchen aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder Behinderung über längere Zeit Pflege oder Betreuung. Damit Pflegebedürftige und deren Ang...
  3. 1. Sept. 2023 · Für nur eine selbstän dig erwerbstätige Betreuungskraft kann ein Zuschuss ab 1.9.2023 in Höhe von € 400 (vom 1.1.2023 - 31.8.2023: € 320,00 monatlich geleistet werden; bis 2022: € 275,00). Mit 1.9.2023 tritt die 28-Tage-Regelung in Kraft.

  4. 26. Jan. 2023 · Die Förderungen des Sozialministeriums für die 24-Stunden-Betreuung werden rückwirkend mit 1. Jänner 2023 um 16,67 Prozent erhöht. Die Anpassung erfolgt im Einvernehmen mit den Bundesländern und nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates.

  5. 1. Sept. 2023 · Sie steigt ab 1. September erneut um 25 Prozent. Die Förderung erhöht sich damit von 640 auf 800 Euro bei zwei selbstständigen Personenbetreuer:innen, von 1.280 auf 1.600 Euro bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen.

  6. Die Förderung beträgt ab 1. September 2023 bis zu 800 € mtl. bei Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 1 des Hausbetreuungsgesetzes. Die Förderungsvoraussetzungen nach den Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung § 21b des Bundespflegegeldgesetzes sind: Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3.

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