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  1. Broschüre: Hygiene-Verordnung. Datum: 10.08.2017 / Art.-Nr.: MAGS-3105 / Anbieter: MAGS NRW. Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten.

  2. Die Hygiene-Verordnung betrifft alle Personen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände (im Folgenden als Instrumente bezeichnet) anwenden, welche bestimmungs - gemäß die Haut oder Schleimhaut ihrer Kundinnen und Kunden verletzen oder

  3. Hygiene-Verordnung. Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten. Datum: 10.08.2017. Art.-Nr.: MAGS-3105. Anbieter: MAGS NRW. PDF-Download | Durchblättern. Druckversion nicht verfügbar. Preis: gratis.

    • § 1 Geltungsbereich
    • § 2 (FN 5) Pflichten
    • § 3 (FN 6) Desinfektion
    • § 4 (FN 7) Sterilisation
    • § 5 Abfälle
    • § 6 (FN 8) Überwachung
    • § 7 In-Kraft-Treten
    • § 8 (FN 4) Berichtspflicht

    § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeitenaußerhalb der Heilkunde, bei denen Krankheitserreger im Sinne von § 2 IfSG,insbesondere Erreger von AIDS, Virushepatitis B und C oder deren toxischeProdukte auf Menschen übertragen werden können. Hierzu gehören insbesondereTätigkeiten im Frisörhandwerk, in ...

    § 2 (Fn 5) Pflichten (1) Wer Handlungen vornimmt, die mit einer Verletzung der Haut oderSchleimhaut einhergehen, hat vorher seine Hände sorgfältig zu reinigen unddiese sowie die zu behandelnden Haut- oder Schleimhautflächen zu desinfizieren.Bei der Ausübung der Tätigkeiten sind Einmalhandschuhe zu tragen. Für jedenneuen Kunden sind neue Einmalhands...

    § 3 (Fn 6) Desinfektion (1) Desinfektionen von Händen, Haut und Schleimhäuten, Instrumenten undFlächen sind mit geeigneten Mitteln und Verfahren vorzunehmen, die zurInfektionsprävention in medizinischen Einrichtungen nachgewiesenermaßen wirksamsind und für die geplante Anwendung geeignet sind. Als Voraussetzung für einesichere Wirksamkeit muss die ...

    § 4 (Fn 7) Sterilisation (1) Vor einer Sterilisation ist eine ausreichende Desinfektion und Reinigungder Instrumente durchzuführen. (2) Eine Instrumentensterilisation hat mittels eines validierbarenDampfsterilisationsverfahrens zu erfolgen. Ein Dampfsterilisator der Klasse Bmit fraktioniertem Vor- und Nachvakuumprogramm muss für alle Sterilisatione...

    § 5 Abfälle Verletzungsgefährliche (spitze, scharfe oder zerbrechliche) Geräte,Werkzeuge oder Gegenstände, die bei Tätigkeiten nach § 1 verwendet worden sind,dürfen, auch wenn sie desinfiziert worden sind, nur in einer Verpackung, dieeine Verletzungsgefahr ausschließt, in den Abfall gegeben werden. Im Übrigenbleiben abfallrechtliche Regelungen unbe...

    § 6 (Fn 8) Überwachung (1) Die unteren Gesundheitsbehörden überwachen die Einhaltung dieserVerordnung. § 16 Abs. 2 IfSG gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit derWohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) wird insoweit eingeschränkt. (2) Betreiber einer Einrichtung, die eine Tätigkeit nach § 1 ausführen,müssen die Aufnahme und die Beendigung i...

    § 7 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Verhütung übertragbarerKrankheiten (Hygiene-Verordnung) vom 10. Mai 1988 (GV. NRW. S. 210), geändertdurch Verordnung vom 6. September 1994 (GV. NRW. S. 728), außer Kraft.

    § 8 (Fn 4) Berichtspflicht Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31.Dezember 2009 über die Auswirkungen der Verordnung. Die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellungdes Verordnungsranges (Artikel 121 desFünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW...

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  6. Vor 6 Tagen · Diese Fortbildung soll insbesondere folgende Gebiete umfassen: 1. Regelungen auf dem Gebiete der Krankenhaushygiene, 2. mikrobiologische und epidemiologische Grundlagen von nosokomialen Infektionen unter besonderer Berücksichtigung des Antibiotikaeinsatzes, 3. Analyse und Dokumentation von nosokomialen Infektionen, 4.