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  1. 1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, 2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht, 3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung. Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.

  2. 1. Geltungsbereich. Das Gesetz ist auf alle Beschäftigungsverhält-nisse von Personen anzuwenden, die noch nicht. 18 Jahre alt sind. 2. Definitionen. Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugend-licher ist, wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist. Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, werden Kindern gleichgestellt.

  3. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht(1) §. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Geltungsbereich.

  4. 1. Apr. 2024 · Vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst. › zum Seitenbeginn.

  5. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Hier finden Sie das Gesetz im HTML-Format zum Ausdrucken oder Herunterladen.

  6. Die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV) konkretisiert die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für Kinder über 13 Jahren und Vollzeit schulpflichtige Jugendliche ausnahmsweise zulässigen leichten und für sie geeigneten Arbeiten.

  7. Nachstehend sind die für Ausbildungs- und Arbeits-verhältnisse wichtigsten Bestimmungen des Jugend-arbeitsschutzgesetzes vom 15.04.1976 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522), inhaltlich wiedergegeben. 1. Geltungsbereich.

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