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  1. 14. Feb. 2023 · Arbeitnehmende, die sich - ohne krank zu sein - auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls im Regelfall eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Absatz 1 IfSG). Der früher eher ...

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  2. Die Entschädigung ist abhängig vom Verdienstausfall: Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls gewährt, wo-bei für einen vollen Monat höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt wird.

  3. Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot. Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten.

  4. 27. Jan. 2023 · Im Falle einer Quarantäne hast Du als Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Das ist im Infektions­schutz­gesetz so geregelt (§ 56 Abs. 1 Satz 4 IFSG). Deine Firma zahlt Dein Gehalt weiter, da Du einem Beschäftigungsverbot unterliegst.

  5. 1. Antragsfrist? Die Anträge müssen innerhalb von 12 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätig-keit oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden. 2. Wie und an wen muss ich meinen Antrag senden?

  6. Entschädigungsansprüche für den Verdienstausfall von Arbeitnehmern und Selbstständigen sind in § 56 IfSG geregelt. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema finden Sie in den FAQs zu § 56 IfSG (PDF, barrierefrei, 515 KB).

  7. 15. Juni 2020 · Wann bekommt man eine Entschädigung nach § 56 IfSG? Gemäß § 56 Abs. 1 IfSG erhalten sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erleiden.