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  1. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er sieht Rege-lungen vor, die den Rechtsschutz des Einzelnen durch Einführung einer Rechtsbehelfsbe-lehrung im gesamten Zivilprozess verbessern.

  2. Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften. Vom 5. Dezember 2012. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-sen: Artikel 1. Änderung der Zivilprozessordnung.

  3. 23. Jan. 2014 · Ein Zwang zur Rechtsbehelfsbelehrung war im Zivilprozess bisher nur bei einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil vorgeschrieben (vgl. § 338 S.2 ZPO a. F.). Der vorliegende Beitrag soll insbesondere für Rechtsreferendare und Zivilrichter einen Überblick über die Neuregelung geben.

  4. Die im Zivilprozess geltende Regelung über die Belehrung über den Anwaltszwang (§ 232 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2418 ) findet mit Blick auf den abschließenden Charakter von § 58 Abs. 1 VwGO und die differenzierte Vertretungsmöglichkeit gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 ff. VwGO im Verwaltungsprozess keine ...

  5. 15. Juni 2011 · vom 05.12.2012, BGBl I S. 2418 (PDF, 88KB, nicht barrierefrei) Aus dem Gesetzentwurf: Im Zivilprozess einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind Rechtsbehelfsbelehrungen bisher nicht vorgeschrieben. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung erschwert den Bürgerinnen und Bürgern die Orientierung im gerichtlichen ...

  6. Rechtsbehelfsbelehrung. 1 Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. 2 Dies gilt nicht in ...

  7. Der Richter und die Rechtsbehelfsbelehrung Die Bundesregierung hat kürzlich den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess vorgelegt. Vorgesehen ist eine neue Belehrungs-pflicht in ZPO-Verfahren ohne Anwaltszwang und in allen Kostenverfahren. Der