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  1. Bei Entschädigung für ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung nach § 56 Absatz 1 IfSG: Die Entschädigung ist abhängig vom Verdienstausfall: Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird die

  2. Eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Personen, die auf Grund einer behördlichen Maßnahme des Infektionsschutzes (Absonderung nach § 30 IfSG oder Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG) einen Verdienstausfall erlitten haben.

  3. Arbeitgeber und Selbstständige können eine Erstattung von Verdienstausfällen beantragen. Der Antrag gilt für Verdienstausfälle, die Ihnen oder Ihren Arbeitnehmer*innen wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots entstanden sind.

  4. Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot. Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten.

  5. Antwort: Ja. Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSG muss die Absonderung oder das Tätigkeitsverbot für den Eintritt des Verdienstausfalls ursächlich sein, d. h. der Verdienstausfall muss infolge der Absonderung oder des Tätigkeitsverbots eintreten (sog. Monokausalität).

  6. Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Quarantäne (Absonderung) nach Infektionsschutzgesetz (IfSG).

  7. Erstattung wegen Verdienstausfall aufgrund Tätigkeitsverbot bzw. häuslicher Quaran-täne (sog. Absonderung) 1. Antragsfrist? Die Anträge müssen innerhalb von 12 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätig-keit oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden. 2. Wie und an wen muss ich meinen Antrag senden?