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  1. Ein Anspruch kann lediglich für Zeiträume bis zum 23. September 2022 geltend gemacht werden. Zusätzlich werden gemäß § 57 IfSG Sozialversicherungsbeiträge sowie gemäß § 58 IfSG Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang erstattet.

  2. Mit Beginn. der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des entstandenen. Verdienstausfalls gewährt, wobei für einen vollen Monat höchstens ein Betrag von 2 016. Euro gewährt wird.

  3. Anträge auf Verdienstausfallentschädigung bei einem Betreuungserfordernis – Auslaufen der Regelung zum 23. September 2022. Der Anspruch auf Leistungen nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (Entschädigung bei Betreuungserfordernis) ist bei Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 bis zum 23. September 2022 befristet. Für Zeiträume ab ...

    • Aus­Zah­Lung Der Ver­Dienst­Aus­Fall­Ent­Schä­Di­Gung
    • Steu­Er­Liche Behand­Lung Der Ent­Schä­Di­Gungen
    • Arbeit­Ge­Ber­Pflichten bei Der Behand­Lung Der Ent­Schä­Di­Gungen
    • Mehr Steu­Er­Freie Ent­Schä­Di­Gungen: zu Hoher Lohn­Steu­Er­Abzug
    • Keine/Weniger Steu­Er­Freie Ent­Schä­Di­Gungen: zu Geringer Lohn­Steu­Er­Abzug

    Die Ver­dienst­aus­fall­ent­schä­di­gungen werden zunächst vom Arbeit­geber aus­ge­zahlt und anschlie­ßend auf Antrag von der Ent­schä­di­gungs­be­hörde erstattet. Bei der Rück­erstat­tung treten aber immer wieder lohn­steu­er­liche Dif­fe­renzen und Schwie­rig­keiten auf. Mit etwas Ver­spä­tung hat die Finanz­ver­wal­tung nun dazu aus­führ­lich St...

    Die Ver­dienst­aus­fall­ent­schä­di­gungen sind steu­er­frei (§ 3 Nr. 25 EStG). Das gilt sowohl beim Lohn­steu­er­abzug als auch bei der anschlie­ßenden Steu­er­erklä­rung. Die Zah­lungen unter­liegen aber dem steu­er­erhö­henden Pro­gres­si­ons­vor­be­halt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. Buchst. e EStG). Die Betrof­fenen müssen deshalb eine Ein­kom­me...

    Vom Arbeit­geber sind die steu­er­frei gezahlten Ent­schä­di­gungen im Lohn­konto auf­zu­zeichnen und unter Nummer 15 der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung zu beschei­nigen. Ob und in welcher Höhe eine steu­er­freie Ver­dienst­aus­fall­ent­schä­di­gung vor­liegt, wird aber letzt­lich erst durch die zustän­dige Ent­schä­di­gungs­be­hörde bestimmt. Abwei...

    Hat der Arbeit­geber zu viel Lohn­steuer ein­be­halten und ist der Lohn­steu­er­abzug nicht mehr änderbar (im Ver­wal­tungs­er­lass wird dieser Fall als unzu­tref­fende Lohn­ver­steue­rung bezeichnet), ergibt sich kein Hand­lungs­be­darf für den Arbeit­geber. Die Betrof­fenen müssen aber ihren Anspruch auf Erstat­tung der Lohn­steuer im Rahmen ihre...

    Geht der Arbeit­geber zunächst davon aus, dass eine Zahlung nach dem IfSG steu­er­frei ist (§ 3 Nr. 25 EStG) und wird der Erstat­tungs­an­trag später von der Ent­schä­di­gungs­be­hörde abge­lehnt oder ein nied­ri­gerer Betrag als bean­tragt erstattet (unzu­tref­fende Steu­er­frei­stel­lung), beschränkt sich der Umfang der Steu­er­frei­heit auf den ...

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  4. Entschädigungsansprüche für den Verdienstausfall von Arbeitnehmern und Selbstständigen sind in § 56 IfSG geregelt. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema finden Sie in den FAQs zu § 56 IfSG (PDF, barrierefrei, 515 KB).

  5. Folgende Regelungen galten bis zum 31.01.2023: Wenn Sie sich mit dem Corona-Virus infiziert haben und arbeitsunfähig sind, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

  6. 7. März 2023 · Sie erhalten bei Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung (Regelung zum 23.9.2022 ausgelaufen; Antragstellung für Zeiträume bis zu diesem Datum ist weiter möglich – es gilt eine Antragsfrist von zwei Jahren für die Antragstellung). Diese Verdienstausfallentschädigung ist längstens für sechs Wochen zu ...