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Eine Entschädigung für Verdienstausfall wird nach § 56 Absatz 1 des Infektionsschutz- gesetzes (IfSG) gewährt, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätig- keitsverbot oder einer Absonderung unterworfen wird bzw. sich aufgrund einer Rechts-
Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot. Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten.
Eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Personen, die auf Grund einer behördlichen Maßnahme des Infektionsschutzes (Absonderung nach § 30 IfSG oder Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG) einen Verdienstausfall erlitten haben.
- AusZahLung Der VerDienstAusFallEntSchäDiGung
- SteuErLiche BehandLung Der EntSchäDiGungen
- ArbeitGeBerPflichten bei Der BehandLung Der EntSchäDiGungen
- Mehr SteuErFreie EntSchäDiGungen: zu Hoher LohnSteuErAbzug
- Keine/Weniger SteuErFreie EntSchäDiGungen: zu Geringer LohnSteuErAbzug
Die Verdienstausfallentschädigungen werden zunächst vom Arbeitgeber ausgezahlt und anschließend auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Bei der Rückerstattung treten aber immer wieder lohnsteuerliche Differenzen und Schwierigkeiten auf. Mit etwas Verspätung hat die Finanzverwaltung nun dazu ausführlich St...
Die Verdienstausfallentschädigungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG). Das gilt sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der anschließenden Steuererklärung. Die Zahlungen unterliegen aber dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. Buchst. e EStG). Die Betroffenen müssen deshalb eine Einkomme...
Vom Arbeitgeber sind die steuerfrei gezahlten Entschädigungen im Lohnkonto aufzuzeichnen und unter Nummer 15 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Ob und in welcher Höhe eine steuerfreie Verdienstausfallentschädigung vorliegt, wird aber letztlich erst durch die zuständige Entschädigungsbehörde bestimmt. Abwei...
Hat der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer einbehalten und ist der Lohnsteuerabzug nicht mehr änderbar (im Verwaltungserlass wird dieser Fall als unzutreffende Lohnversteuerung bezeichnet), ergibt sich kein Handlungsbedarf für den Arbeitgeber. Die Betroffenen müssen aber ihren Anspruch auf Erstattung der Lohnsteuer im Rahmen ihre...
Geht der Arbeitgeber zunächst davon aus, dass eine Zahlung nach dem IfSG steuerfrei ist (§ 3 Nr. 25 EStG) und wird der Erstattungsantrag später von der Entschädigungsbehörde abgelehnt oder ein niedrigerer Betrag als beantragt erstattet (unzutreffende Steuerfreistellung), beschränkt sich der Umfang der Steuerfreiheit auf den ...
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Entschädigungsansprüche für den Verdienstausfall von Arbeitnehmern und Selbstständigen sind in § 56 IfSG geregelt. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema finden Sie in den FAQs zu § 56 IfSG (PDF, barrierefrei, 515 KB).
Antwort: Ja. Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSG muss die Absonderung oder das Tätigkeitsverbot für den Eintritt des Verdienstausfalls ursächlich sein, d. h. der Verdienstausfall muss infolge der Absonderung oder des Tätigkeitsverbots eintreten (sog. Monokausalität).
Grundsätzlich besteht für Personen ein Anspruch auf einen Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, soweit die Betroffenen nicht krank sind und ihre Arbeitsleistung nicht durch Homeoffice erbringen können. Aktuell besteht in Niedersachsen keine Quarantänepflicht für Kontaktpersonen. § 56 IfSG stellt keinen Entschädigungsanspruch ...