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  1. Die fünf Wahlrechtsgrundsätze gelten nicht nur für die Bundestagswahl, sondern ebenso bei allen anderen Parlamentswahlen in Deutschland, also auch für Wahlen auf Landes- und Kommunalebene. Die ...

  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Art 38. (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

  3. Wo steht das Wahlrecht im Grundgesetz? Das Wahlrecht im Grundgesetz schützt auch das individuelle Recht, sich an einer Wahl zu beteiligen. Art. 38 GG sagt: (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

    • (10)
    • Normierung
    • Entstehungsgeschichte
    • Bundestagswahlen
    • Rechtsstellung Des Abgeordneten
    • „Recht auf Demokratie“
    • Literatur
    • Weblinks
    • Einzelnachweise

    Art. 38 GG lautet seit seiner letzten Änderung vom 31. Juli 1970wie folgt: Art. 38 GG enthält unterschiedliche Funktionen. Art. 38 Absatz 1 Satz 1 GG und Art. 38 Absatz 2 GG enthalten mehrere Strukturbestimmungen und grundrechtsgleiche Rechte, bei denen es sich teilweise um Freiheits-, teilweise um Gleichheitsrechtehandelt. Art. 38 Absatz 1 Satz 2 ...

    Das Prinzip des freien Mandats wurde in der deutschen Verfassungstradition erstmals in den preußischen Verfassungen von 1848 und 1850 kodifiziert. Gewährleistungen, die heute in Art. 38 GG enthalten sind, fanden sich weiterhin in der Paulskirchenverfassungvon 1849. Diese setzte sich aufgrund des Widerstands zahlreicher deutscher Staaten jedoch nich...

    Art. 38 Absatz 1 Satz 1 GG regelt zum einen die Grundsätze der Wahl zum Deutschen Bundestag. Zum anderen enthält die Norm das grundrechtsgleiche Recht, an der Wahl als Wähler und Kandidat teilzunehmen. Dieses Recht steht jedem Deutschen zu. Als Deutscher gilt gemäß Art. 116 Absatz 1 GG, wer die deutsche Staatsbürgerschaft innehat oder dem Inhaber d...

    Der Bundestagsabgeordnete vertritt gemäß Art. 38 Absatz 1 Satz 2 GG das gesamte deutsche Volk. Er ist ausschließlich seinem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Diese Stellung bezeichnet die Rechtswissenschaft als freies Mandat. Dieses soll gewährleisten, dass dieser seinen Willen im Parlament ausschließlich anhand der...

    Das Bundesverfassungsgericht legt insbesondere Art. 38 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung sehr weit aus. Das dort garantierte Wahlrecht zum Bundestag umfasse nicht nur die formale Legitimation der Staatsgewalt durch die ordnungsgemäße Wahl, sondern auch dessen grundlegenden demokratischen Gehalt. Dazu gehöre bspw. die Volkssouveränität und damit...

    Christoph Gröpl: Art. 38. In: Christoph Gröpl, Kay Windthorst, Christian von Coelln (Hrsg.): Grundgesetz: Studienkommentar. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71258-6.
    Bernd Grzeszick. In: Art. 38. In: Klaus Stern, Florian Becker (Hrsg.): Grundrechte – Kommentar. Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europäischen Bezügen. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, K...
    Hans Klein: Art. 38. In: Theodor Maunz, Günter Dürig (Hrsg.): Grundgesetz. 81. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-45862-0.
    Winfried Kluth: Art. 38. In: Bruno Schmidt-Bleibtreu, Hans Hofmann, Hans-Günter Henneke (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz: GG. 13. Auflage. Carl Heymanns, Köln 2014, ISBN 978-3-452-28045-9.
    Art. 38 GG. gesetze-im-internet.de, von BMJV und BfJ.
    Art. 38 GG. dejure.org– Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
    vgl. Allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheimbundestag.de, abgerufen am 2. September 2021.
    a b Hans Klein: Art. 38, Rn. 13. In: Theodor Maunz, Günter Dürig (Hrsg.): Grundgesetz. 81. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-45862-0.
    a b Bernd Grzeszick: Art. 38, Rn. 1. In: Klaus Stern, Florian Becker (Hrsg.): Grundrechte – Kommentar. Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europäischen Bezügen. 3. Auflage. Carl Heymanns...
    a b Winfried Kluth: Art. 38, Rn. 5. In: Bruno Schmidt-Bleibtreu, Hans Hofmann, Hans-Günter Henneke (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz: GG. 13. Auflage. Carl Heymanns, Köln 2014, ISBN 978-3-452-28...
  4. Das Wahlrecht der Staatsbürger, ihre Wahlberechtigung, ist eine der tragenden Säulen der repräsentativen Demokratie und soll sicherstellen, dass die repräsentativ eingeschränkte Volkssouveränität gewahrt bleibt. Das Wahlrecht gehört zu den politischen Grundrechten. Davon zu unterscheiden ist das Stimmrecht. Die wahlberechtigten Bürger ...

  5. Wer wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) und wer wählbar ist (passives Wahlrecht), bestimmen in der Bundesrepublik Deutschland das Grundgesetz und in einzelnen Ausführungsbestimmungen das Bundeswahlgesetz (BWahlG).

  6. Das Bundestagswahlrecht regelt die Wahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Nach den in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) festgelegten Wahlrechtsgrundsätzen ist die Wahl allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Das konkrete Wahlsystem wird hingegen durch ein einfaches Gesetz, das Bundeswahlgesetz, bestimmt.