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  1. 21. März 2024 · Der Zivilschutz ist ein essenzieller Aspekt der Sicherheit in Deutschland und Europa. Er gewährleistet den Schutz der Bevölkerung und Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens in...

  2. Zivil- und Katastrophenschutz. Es ist Aufgabe das Staates, die Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, auch im Katastrophenfall. Für den Zivil- und Katastrophenschutz gelten laut Grundgesetz verschiedene Zuständigkeiten: Während der Bund die Aufgabe hat, die Bevölkerung vor kriegsbedingten Gefahren ("Zivilschutz“) zu ...

  3. www.bbk.bund.de › DE › Das-BBKZivilschutz - BBK

    vorlesen. Die Aufgaben im Zivilschutz ergeben sich aus § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (kurz: ZSKG). Im Wesentlichen sind das die Unterstützung des Selbstschutzes der Bevölkerung, die Warnung der Bevölkerung, der Schutzbau, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz von Kulturgut sowie ergänzende Ausstattung ...

  4. Zivilschutz Definition: Gezielte Maßnahmen und Organisationen zum Schutz der Bevölkerung vor Notfällen und Katastrophen. Zivilschutz Maßnahmen: Präventive, schadensmindernde und wiederherstellende Techniken zur Sicherung von Leben und Minimierung wirtschaftlicher Schäden.

  5. Bevölkerungsschutz umfasst alle Aufgaben und Maßnahmen des Bundes und der Länder im Zivil- und Katastrophenschutz. Der Zivilschutz schützt die Bevölkerung vor kriegsbedingten Gefahren, der Katastrophenschutz vor natürlichen und technischen Gefahren.

  6. Der Zivilschutz ist der Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall mittels nichtmilitäri-scher Maßnahmen. Hierfür ist der Bund zuständig, Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG)1. Die Zivilschutzaufgaben und -befugnisse des Bundes sind einfachgesetzlich im Zivilschutz- und Ka-tastrophenhilfegesetz (ZSKG) geregelt. Die Aufgaben des ...

  7. www.staatslexikon-online.de › Lexikon › ZivilschutzZivilschutz – Staatslexikon

    Begriff, Kompetenzverteilung, Rechtsquellen. Unter Z. – der Verfassungstext spricht vom „Schutz der Zivilbevölkerung“ – wird im Rechtssinn der Schutz der Zivilbevölkerung vor kriegsbedingten Gefahren durch nichtmilitärische Schutzmaßnahmen verstanden.