Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. Einkommensteuergesetz (EStG) § 35a. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

  2. 9. Aug. 2024 · So kommst Du im besten Fall auf eine Steuerersparnis von insgesamt bis zu 5.710 Euro. Einzelveranlagung - Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen werden demjenigen Ehegatten oder Lebenspartnerin zugerechnet, der sie bezahlt hat (§ 26a Abs. 2 EStG).

  3. Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

  4. Einkommensteuergesetz §35a - (1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des...

  5. § 35a Steu­er­er­mä­ßi­gung bei Auf­wen­dun­gen für haus­halts­na­he Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se, haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­ker­leis­tun­gen.

  6. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG)

  7. 22. Jan. 2021 · Auch Mieter können die Steuervergünstigung nach § 35a EStG erhalten. Wichtig ist die richtige Bescheinigung.

  8. 30. Sept. 2024 · Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt auch für Maßnahmen in einer Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung in Betracht. Solche räumlich getrennten Wohnungen können dem Haushalt des ...

  9. 16. Dez. 2020 · Leitsatz 1. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind. 2. In der Haushaltsersparnis, ...

  10. I. Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG