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Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) regelt die Angelegenheiten des Richteramts in Bund und Ländern. Es enthält Vorschriften über die Befähigung, Ernennung, Entlassung, Besoldung, Unabhängigkeit, Pflichten und Rechte der Richter sowie über die Richtervertretungen und das Dienstgericht.
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Deutsches Richtergesetz (DRiG) § 11 Ernennung auf Zeit Eine...
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Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) regelt das Richteramt in Bund und Ländern. Es enthält Vorschriften über die Befähigung, Ernennung, Unabhängigkeit, Pflichten, Besoldung und Disziplinierung der Richter sowie die Rechte und Pflichten der Richtervertretungen.
Das DRiG regelt das Richteramt in Bund und Ländern, die Richter im Bundesdienst und die Richtervertretungen. Es enthält Vorschriften über die Befähigung, Ernennung, Entlassung, Unabhängigkeit, Pflichten und Besoldung der Richter.
Dieser Paragraph regelt die Dienstaufsicht über Richter in Bund und Ländern. Er enthält die Voraussetzungen, die Maßnahmen und die Rechtsmittel bei ordnungswidriger oder ordnungsgemäßer Ausführung eines Amtsgeschäfts.
Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) regelt die Rechtsstellung der Richter im Bundes- und Landesdienst in Deutschland. Es enthält Vorschriften zu Ausbildung, Voraussetzungen, Berufsbezeichnungen, Eid, Dienstliche Angelegenheiten und Disziplinarsachen der Richter.
Das Deutsches Richtergesetz regelt die Organisation und Zuständigkeit der Richter in Bund und Ländern. Hier finden Sie den Gesetzestext, eine ausführliche Beschreibung und Rechtsprechung zu § 1 DRiG, der die rechtsprechende Gewalt durch Berufsrichter und ehrenamtliche Richter definiert.
Das DRiG regelt die Organisation und den Dienst der Richter in Bund und Ländern. Es enthält Vorschriften über die Befähigung, Ernennung, Entlassung, Unabhängigkeit, Besoldung, Versetzung, Beratungsgeheimnis und Richtervertretungen der Richter.