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  1. 20. Feb. 2008 · 1 Allgemeines. 1.1 Fliegende Bauten sind nach § 78 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

  2. § 78 BauO NRW 2018 – Fliegende Bauten. (1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.

  3. § 78 (Fn 22) Fliegende Bauten. (1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.

  4. Fliegende Bauten (FIBau NRW) Fliegende Bauten sind nach § 78 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

  5. Nach der Definition in § 76 Musterbauordnung (MBO) sind Fliegende Bauten bauliche Anlagen, die geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Die Regelungen können in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen.

  6. (1) 1 Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. 2 Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

  7. § 76 LBauO – Fliegende Bauten. (1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Gerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

  8. nach der Definition des § 78 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden, so z. B. Karusselle, Achterbahnen, mobile Kletterwände, Festzelte u. v. m.

  9. Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt an verschiedenen Orten auf- und abgebaut zu werden. Zum Beispiel gelten Zelte oder Karusselle als Fliegende Bauten. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind hingegen keine Fliegenden Bauten.

  10. Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt beziehungsweise abgebaut zu werden. Zum Beispiel gelten Zelte oder Karusselle als Fliegende Bauten. Die Standzeit der Fliegenden Bauten darf maximal drei Monate betragen.