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  1. Handelsvertreter ist, wer für einen anderen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder abschließt. Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten auch für Angestellte und Unternehmer.

  2. (1) 1 Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. 2 Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

    • Typische Merkmale eines Handelsvertreters
    • Handelsvertretervertrag
    • Der Ausgleichsanspruch
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    Ständige Vertragsbeziehung zum vertretenen Unternehmen
    Vermittlung/Abschluss von Geschäften und Kundenbetreuung im Namen und auf Rechnung des vertretenen Unternehmens
    Selbständigkeit (eigenes Gewerbe, Unternehmer- beziehungsweise Kostenrisiko, Gewerbesteuer)
    Freie Gestaltung der Tätigkeit und freie Bestimmung der Arbeitszeit (Weisungsunabhängigkeit)

    5.5 Wettbewerbsverbote

    1. Vereinbarung vor Ende des Vertrages. 2. Schriftform der Wettbewerbsabrede sowie Aushändigung einer Urkunde mit dem kompletten Inhalt der Vereinbarung. 3. Vereinbarung längstens für zwei Jahre ab Beendigung des Handelsvertretervertrages. 4. Bezug des Verbots nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis. 5. Erstreckung nur auf Gegenstände (Erzeugnisse, Dienstleistungen, Versicherungsverträge etc.), auf die sich die Pflicht des Handelsvertreters zur Vermittlung oder G...

    5.6 Die Beendigung des Vertrages

    1. im ersten Vertragsjahr ein Monat, 2. im zweiten Jahr zwei Monate, 3. im dritten bis fünften Jahr drei Monate, und 4. nach dem fünften Jahr sechs Monate, und zwar jeweils zum Monatsende.

    6.2 Höhe des Ausgleichsanspruchs

    1. Neue Kunden Im Rahmen einer Prognose (in der Regel ein Prognosezeitraum zwischen zwei und fünf Jahren) ist zu ermitteln, welche erheblichen wirtschaftlichen Vorteile das Unternehmen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus jenen Geschäftsverbindungen voraussichtlich hat, die der Handelsvertreter aufgebaut oder wesentlich intensiviert hat. Die Rechtsprechung nimmt bei einer Steigerung des Umsatzes des Altkunden um mindestens 100 Prozent eine relevante Intensivierung an. Ausgleichspflic...

    6.5 Ausschluss des Ausgleichsanspruchs

    1. wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigt, den der Handelsvertrer zu vertreten hat (§ 89b Absatz 3 Nummer 2 HGB), 2. ein neuer Handelsvertreter in den bisherigen Vertrag eintritt und der bisherige Handelsvetreter eine Einstands- beziehunsgweise Übernahmezahlung erhält, 3. der Handelsvertreter an den Unternehmer eine Einstandszahlung für die Übernahme des Vertragsgebiets beziehungsweise den Kundenstamm leistet und diese dann mit einem Ausgleichsanspruch aufgere...

    Erfahren Sie, was ein Handelsvertreter ist, wie er sich von anderen Vertriebspersonen unterscheidet und welche Regelungen für den Handelsvertretervertrag gelten. Die IHK Region Stuttgart bietet Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte des deutschen Handelsvertreterrechts.

  3. 2. Sept. 2024 · (1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen....

  4. 11. Apr. 2024 · § 84 Begriff des Handelsvertreters (1) 1 Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

  5. www.handelsgesetzbuch-hgb.com › hgb › 84§ 84 HGB

    § 84 HGB. (1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

  6. Erfahren Sie, was ein Handelsvertreter ist, welche Arten und Pflichten er hat und wie er beendet werden kann. Lesen Sie die Definition, die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen nach § 84 HGB.