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Das Kostengesetz regelt die Kosten für die öffentliche Verwaltung in Bayern. Hier finden Sie den aktuellen Gesetzestext, die Änderungen durch das Gesetz vom 21. April 2023 und die Zitierform nach RedR.
- Art. 1–20
Bereich reduzieren Kostengesetz (KG) Vom 20. Februar 1998...
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Vollzitat nach RedR: Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998...
- Art. 1 Amtshandlungen, Kostengläubiger
Amtshandlungen, Kostengläubiger. (1) 1 Die Behörden des...
- Art. 1–20
20. Feb. 1998 · Das Kostengesetz regelt die Kosten für Amtshandlungen der Behörden des Staates und anderer Behörden im staatlichen Auftrag. Es enthält Vorschriften über Kostenschuldner, Kostenfreiheit, Kostenanforderung, Kostenerstattung und Kostensanktionen.
20. Feb. 1998 · Dieser Paragraph regelt die Kosten für Tätigkeiten, die Behörden des Staates oder andere Stellen im staatlichen Auftrag vornehmen. Er enthält Definitionen, Anwendungsbereiche und Verteilung der Kosten.
20. Feb. 1998 · Das KG regelt die Kosten für Amtshandlungen, Benutzungsgebühren, Entschädigungen und Beiträge in Bayern. Es enthält Vorschriften über die Kostenfreiheit, die Kostenverwaltung, die Kostenentscheidung und die Kostenerhebung.
20. Feb. 1998 · KG: Kostengesetz (KG) Vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43) BayRS 2013-1-1-F (Art. 1–28) Erster Abschnitt Kosten für Amtshandlungen. Art. 1 Amtshandlungen, Kostengläubiger. Art. 2 Kostenschuldner. Art. 3 Sachliche Kostenfreiheit.
Die Verordnung ändert das Kostenverzeichnis zum Kostengesetz für Bayern, das die Kosten für Verwaltungsakten regelt. Sie enthält unter anderem Änderungen für die Abgrabungssachen, die Emissionserklärungsverordnung, das Geldwäschegesetz und das Produktsicherheitsgesetz.
Dieser Artikel enthält den Wortlaut von Art. 4 der PdK Bayern, das die persönliche Gebührenfreiheit regelt. Er ist Teil des Kommentars zum Kommunalverwaltungskostenrecht in Bayern (BayKG) von Beck-Verlag.