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Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) regelt das Bürgergeld und die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für Menschen, die nicht erwerbsfähig sind. Es enthält Vorschriften zu den Anspruchsvoraussetzungen, den Leistungsbeträgen, den Zuständigkeiten und den Verfahren.
- 7 Leistungsberechtigte
7 Leistungsberechtigte - SGB 2 - nichtamtliches...
- 22 Sgb 2
22 Sgb 2 - SGB 2 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis -...
- 11b Absetzbeträge
11b Absetzbeträge - SGB 2 - nichtamtliches...
- 4 Leistungsformen
4 Leistungsformen - SGB 2 - nichtamtliches...
- 7b Erreichbarkeit
7b Erreichbarkeit - SGB 2 - nichtamtliches...
- 21 Mehrbedarfe
21 Mehrbedarfe - SGB 2 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis -...
- 16k Ganzheitliche Betreuung
16k Ganzheitliche Betreuung - SGB 2 - nichtamtliches...
- 16i Teilhabe Am Arbeitsmarkt
16i Teilhabe Am Arbeitsmarkt - SGB 2 - nichtamtliches...
- 7 Leistungsberechtigte
- Fördern und Fordern. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende. (1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
- Anspruchsvoraussetzungen. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. § 7 Leistungsberechtigte. (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15.
- Leistungen. Abschnitt 1. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. § 14 Grundsatz des Förderns. (1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit.
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen. Abschnitt 1. Zuständigkeit und Verfahren. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. § 36 Örtliche Zuständigkeit. (1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende und Teile des deutschen Arbeitsförderungsrechts in der Bundesrepublik Deutschland. Das SGB II ist seit 1. Januar 2005 in Kraft und bildete Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, umgangssprachlich als „Hartz ...
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094)
1. Jan. 2005 · SGB II Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende buzer.de Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
8. Mai 2024 · Sozialgesetzbuch (SGB II) Zweites Buch. Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 8.5.2024 I Nr. 152. § 1 SGB II Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende.