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  1. www.sgbix-online.nrw.deSGB IX Online

    SGB IX Online bietet Informationen zum Sozialgesetzbuch IX und ermöglicht die Online-Verwaltung von Anträgen und Verfahren.

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  3. Antrag auf Schwerbehinderung. Herunterladen: Download Antrag auf Schwerbehinderung – PDF, 2 MB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm. Betroffene Menschen können sich durch ELSA.NRW den umständlichen Weg zur Behörde sparen und alle Formalitäten zu Hause am eigenen Computer erledigen.

  4. Mit diesem Angebot können Sie auf elektronischen Wege einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) zur Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) und/oder von Merkzeichen stellen. Auch für den Online-Antrag ist wegen der Schweigepflichtsentbindung, dem Einverständnis zur Lichtbildspeicherung und zur Übermittlung der Daten an ...

    • § 1 (FN 2) Träger Der Eingliederungshilfe
    • § 2 (FN 3) Heranziehung
    • § 3 Besondere Regelungen Zur Leistungserbringung
    • § 4 Aufsicht
    • § 5 (FN 4) Zusammenarbeit
    • § 7 Interessenvertretung Der Menschen Mit Behinderungen
    • § 8 (FN 6) Qualitätsprüfung
    • § 9 Durchführung Der Aufgaben Nach Teil 3 Des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
    • § 10 Finanzzuweisung und Verwaltungskosten
    • § 11 Inkrafttreten

    § 1 (Fn 2) Träger der Eingliederungshilfe (1) Träger der Eingliederungshilfe sind vorbehaltlich desAbsatzes 2 der Landschaftsverband Rheinland und der LandschaftsverbandWestfalen-Lippe (Landschaftsverbände). (2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Trägerder Eingliederungshilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen biszur ...

    § 2 (Fn 3) Heranziehung (1) Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1können zur Sicherung eines effektiven und effizienten Verwaltungsvollzugs undzur Sicherstellung einheitlicher Lebensverhältnisse und einheitlicherLeistungen Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden zurDurchführung der ihnen als Träger der Eingliederungshi...

    § 3 Besondere Regelungen zur Leistungserbringung (1) Solange zwischen einem Landschaftsverband und einer kreisfreienStadt oder einem Kreis streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist diekreisfreie Stadt oder der Kreis verpflichtet, die erforderliche Hilfe zuerbringen. (2) Kann ein Landschaftsverband nicht rechtzeitig tätigwerden, hat die kreisfre...

    § 4 Aufsicht (1) Aufsichtführende Behörde über die Träger der Eingliederungshilfeist das für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerium. (2) Das aufsichtführende Ministerium kann sich jederzeitüber die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung derAufgaben prüfen. Hierzu können mündliche, schriftliche und elektronischeBerichte ...

    § 5 (Fn 4) Zusammenarbeit (1) Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Trägern derEingliederungshilfe und den Kreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigenGemeinden ist die Entwicklung inklusiver Sozialräume, um inklusiveLebensverhältnisse in Nordrhein-Westfalen zu fördern und zu stärken. Die Trägerder Eingliederungshilfe schließen dazu mit den Kre...

    § 7 Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Interessenvertretungen nach § 131 Absatz 2 des NeuntenBuches Sozialgesetzbuch sind die Landesverbände der Menschen mit Behinderungen,insbesondere die der Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oderSinnesbeeinträchtigungen sowie die Sozialverbände. Die oder derLandesbehindertenbeauftr...

    § 8 (Fn 6) Qualitätsprüfung (1) Zur Sicherstellung der Qualität der vereinbartenLeistungen nehmen die Träger der Eingliederungshilfe oder die von diesen beauftragten Dritten regelmäßig anlassunabhängige Prüfungenvor. Die Prüfungen erfolgen ohne vorherige Ankündigung. Sie dienen insbesonderedem Schutz der Leistungsberechtigten vor einer unzureichend...

    § 9 Durchführung der Aufgaben nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (1) Überörtliche Träger für die Aufgaben, die nach Teil 3des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht) oder den auf Grunddieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den Inklusionsämtern obliegen,sind die Landschaftsverbände, örtliche Träger die Kreise, kr...

    § 10 Finanzzuweisung und Verwaltungskosten (1) Die örtlichen Träger erhalten zur Durchführung der ihnennach § 185 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch obliegendenAufgaben einen Prozentsatz des Aufkommens an der Ausgleichsabgabe nach § 160des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe des Prozentsatzes bestimmen dieüberörtlichen Träg...

    § 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister derFinanzen Der Minister desInnern Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Bildung Die Ministerin für Heima...

  5. Gemeinsame Kommission SGB IX (Vertragskommission) Hier finden Sie die Geschäftsordnung, Beschlüsse, Mitglieder und weitere Infos. Vertragsinhalt. Adresse. Möchten Sie uns postalisch erreichen? Dann schreiben Sie uns an: Landschaftsverband Rheinland.

  6. Das SGB IX stellt den behinderten Menschen in den Mittelpunkt. Es setzt im Sozialrecht das Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes - Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden - konsequent um.