Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. Dieser Paragraph regelt die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages nach sachlichen oder anderen Gründen. Er enthält auch Bestimmungen zur Dauer, Verlängerung und Schriftform der Befristung sowie zu Sonderfällen wie Neugründungen oder Altersgrenzen.

    • 13 Arbeitsplatzteilung

      Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge...

    • 15 Tzbfg

      Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge...

  2. Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und Grenzen für die Befristung eines Arbeitsvertrages. Er enthält verschiedene sachliche Gründe, Dauer- und Verlängerungsbegrenzungen sowie Schriftformvorschriften für die Befristung.

  3. 21. Dez. 2000 · Das TzBfG regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Teilzeitarbeit und befristeten Arbeitsverträgen. Es enthält Vorschriften zur Zulässigkeit, Dauer, Kündigung, Entgelt und Diskriminierung von Teilzeit- und Befristungsverträgen.

  4. 14. Okt. 2024 · Die Zulässigkeit der Befristung nach § 14 TzBfG ist eng geregelt und soll den Schutz von Arbeitnehmern sicherstellen.

  5. Das TzBfG regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Teilzeitarbeit und befristeten Arbeitsverträgen. Es enthält Vorschriften über die Zulässigkeit, die Dauer, die Kündigung und die Folgen von Befristung sowie über die Förderung und die Information von Teilzeitbeschäftigten.

  6. Der Erfurter Kommentar erläutert die Voraussetzungen und Folgen der Befristung eines Arbeitsvertrages nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder (TzBfG). Er enthält auch Zitiervorschläge, Verweise auf andere Rechtsquellen und Beispiele für verschiedene Arten von Befristungen.

  7. 1. Jan. 2001 · § 14 Zulässigkeit der Befristung. § 14 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert. (1) 1 Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. 2 Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn. 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2.