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Teil II. Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren. Abschnitt 1. Verfahrensgrundsätze. § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens. § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens.
- 28 Anhörung Beteiligter
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im...
- 37 VwVfG
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt,...
- 3 Örtliche Zuständigkeit
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines...
- 24 Untersuchungsgrundsatz
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder...
- 31 Fristen und Termine
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können...
- 73 Anhörungsverfahren
(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von...
- 38 Zusicherung
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden,...
- 49a Erstattung, Verzinsung
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die...
- 28 Anhörung Beteiligter
Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB. Inhaltsübersicht. Teil I. Gerichtsverfassung. 1. Abschnitt. Gerichte.
Verwaltungsverfahrensgesetz. In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2023 (BGBl. I S. 344) m.W.v. 01.01.2024.
- Verfahrensgrundsätze
- HandlungsFormen
- VerwaltungsVerfahrensGesetze in Bund und Ländern
Die Verfahrensgrundsätze bilden den Kern des VwVfG. Als Verwaltungsverfahren bezeichnet man die Tätigkeiten einer Behörde, die erforderlich sind, um einen Verwaltungsakt zu erlassen oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen (§ 9 VwVfG). Die Verfahrensgrundsätze sind in §§ 9 bis 30 VwVfGgeregelt. Grundsätzlich hat jede Behörde ein weit...
Der Verwaltung stehen zahlreiche Handlungsformen zur Verfügung. Im VwVfGgeregelt sind der Verwaltungsakts und der öffentlich-rechtliche Vertrag.
Bund und Länder haben jeweils eigene, aber weitestgehend gleichlautende Verwaltungsverfahrensgesetze. Sie werden in einem gemeinsamen Prozess von Bund und Ländern fortentwickelt. Dadurch wird vermieden, dass sich Bürger und Unternehmen beim Kontakt mit verschiedenen Behörden des Bundes und der Länder mit unterschiedlichen Regeln auseinandersetzen m...
Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) der Bundesrepublik Deutschland enthält Regeln für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236. Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren. 18 weitere Fassungen.