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(1) Der nach § 1 maßgebende Betrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen.
(1) Der nach § 1 maßgebende Betrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung
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In § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird der Einsatz des gesamten vorhandenen Vermögens verlangt, soweit dieses verwertbar ist.
Die Verordnung regelt die Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, die bei der Berechnung des Bürgergeldanspruchs zu berücksichtigen sind. Sie enthält auch die Änderungen durch das Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022 und die Zitierungen von § 1 SGB12§90Abs2DV.
1. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist, fte.
Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Vom 11. Februar 1988 ( BGBl. I S. 150 ) (1) Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) Auf Grund des § 88 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 ( BGBl.