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  1. Titel 2. Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung. § 950 Anwendbare Vorschriften. § 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen. § 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen. Titel 3.

  2. ZPO. Ausfertigungsdatum: 12.09.1950. Vollzitat: "Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234 ...

  3. Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht. (1) 1 Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. 2 Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die ...

  4. Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Die deutsche Zivilprozessordnung (abgekürzt ZPO; bei Rechtsvergleichung: dZPO) regelt das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und trat in der ursprünglichen Fassung am 1. Oktober 1879 als Teil der Reichsjustizgesetze in Kraft.

  5. Ausführliche Beschreibung. Textdarstellung. § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff. Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. dejure.org Übersicht ZPO Rechtsprechung zu § 12 ZPO.

  6. Die ZPO (Zivilprozessordnung) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2024 ( BGBl. I S. 234 ) m.W.v. 17.07.2024 | In der Fassung der Bekanntmachung vom...

  7. 1. Juli 2024 · Die Zivilprozessordnung (ZPO) Die Zivilprozessordnung enthält alle notwendigen und relevanten Bestimmungen für das Zivilverfahren. Es trat 1879 als Teil des damaligen Reichsjustizgesetzes in Kraft.

  8. ZPO Ausfertigungsdatum: 12.09.1950 Vollzitat: "Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 ...

  9. Zivilprozessordnung § 269 Klagerücknahme. (1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht ...

  10. Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. § 3 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert: Streitwert.

  11. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 ( BGBl. I S. 3786), in Kraft getreten am 01.07.2014 Gesetzesbegründung verfügbar. Zivilprozessordnung § 329 - (1) 1 Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. 2 Die ...

  12. ZPO Rechtskataster. Änderungen überwachen. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. Jetzt anmelden! Weitere Vorteile:

  13. ZPO. Buch 1 Allgemeine Vorschriften. Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug. Buch 3 Rechtsmittel. Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 578 - § 591) Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess (§ 592 - § 605a) Buch 6 Musterfeststellungsverfahren (§ 606 - § 614) Buch 7 Mahnverfahren (§ 688 - § 703d) Buch 8 Zwangsvollstreckung.

  14. Zivilprozessordnung§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff. Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

  15. Zivilprozessordnung (ZPO) Inhaltsverzeichnis . Buch 1 §§ 1 - 252 . Allgemeine Vorschriften. Buch 2 §§ 253 - 510c . Verfahren im ersten Rechtszug. Buch 3 §§ 511 - 577 . Rechtsmittel . Buch 4 §§ 578 - 591 . Wiederaufnahme des Verfahrens. Buch 5 §§ ...

  16. Zivilprozessordnung. § 688. Zulässigkeit. (1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. 1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 ...

  17. Arten der Wiederaufnahme. (1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. (2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur ...

  18. Die Regelung über die Prozessfähigkeit bei Betreuung (§ 53 ZPO) ist sowohl in der geltenden als auch in der am 1.1.2023 in Kraft tretenden Fassung kommentiert. […] Insgesamt wird der Zöller auch in der Neuauflage seine Bedeutung als stets zuverlässige und aktuelle Informationsquelle behalten." VorRiBGH Dr. Klaus Bacher, Karlsruhe, MDR 7/ ...

  19. Zivilprozessordnung§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag. Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

  20. Beratungshilfegesetz (BerHG) § 1 II (Voraussetzungen) (zu §§ 114 ff) Bundesnotarordnung (BNotO) Das Amt des Notars. Ausübung des Amtes. § 17 II (Gebühren) (zu §§ 114 ff) Zivilprozessordnung § 114 - (1) 1 Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum...

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