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24-Stunden-Betreuung. Personen, die zuhause gepflegt werden, können unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung erhalten. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.
Für eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Bedarf einer bis zu 24-Stunden-Betreuung. Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3. Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses zur pflegebedürftigen Person, zu einem Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter.
Allgemeines zur 24-Stunden-Betreuung. Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann.
Die 24-Stunden-Betreuung ist eine Form der Unterstützung für Personen, die zuhause gepflegt werden müssen. Unabhängig vom Vermögen der zu pflegenden Person können Betroffene eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses für die 24-Stunden-Betreuung erhalten.
Bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice von Amts wegen zu prüfen. 1.1 Das Betreuungsverhältnis kann in folgenden Formen bestehen:
Im Jahr 2007 wurde ein Modell entwickelt, das Ihnen auf ganz legaler Basis die Inan-spruchnahme einer 24-Stunden-Betreuung ermöglicht. Dazu waren eine Novellierung der Gewerbeordnung und die Schafung eines neuen Hausbetreuungsgesetzes nötig.
Um die Förderung der 24-Stunden-Betreuung können Sie entweder per Post oder online beim Sozialministeriumservice ansuchen. Das Antragsformular ist in verschiedenen Sprachen verfügbar. Wenn Sie den Antrag per Post einreichen wollen, finden Sie das Antragsformular unter dem folgenden Link:
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