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  1. Seit 1. Juli 2007 wird durch die Förderung der 24-Stunden-Betreuung die Position pflegender Angehöriger gestärkt und den pflegebedürftigen Menschen so lang wie möglich ein selbst bestimmtes und eigenständiges Leben zu Hause ermöglicht.

  2. Merkblatt zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung. Aktuelle Informationen, die Richtlinie zur Förderung, Formulare usw. erhalten Sie auf der Homepage des Landes NÖ unter www.noe.gv.at. Folgende Bestimmungen sind besonders zu beachten: Die Förderung der 24-Stunden-Betreuung ist subsidiär.

  3. Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

  4. Wurde bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu Ihrer Betreuung Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder eine Förderung für pflegende Angehörige beantragt oder bewilligt? (Bei Inanspruchnahme einer dieser Leistungen wird keine Förderung für die 24Stunden- -

  5. Förderung der 24-Stunden-Betreuung. Das Sozialministerium hat ein Förderungsmodell entwickelt, mit dem Leistungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gewährt werden. Eine Zuwendung ist ab Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz möglich.

  6. Personen, die zuhause gepflegt werden, können unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung erhalten. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen. Neuerungen ab 01.09.2023:

  7. Zur finanziellen Unterstützung können Sie ab Pflegegeldstufe 3 eine Förderung für die 24-Stunden-Betreuung beantragen. Die Höhe der Förderung für die 24-Stunden-Betreuung hängt davon ab, ob die Betreuungskraft selbständig oder unselbständig tätig ist.