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  1. Suchergebnisse:
    • Pflegekarenzgeld
    • Zuwendungen für Die Ersatzpflege gemäß § 21A BPGG
    • Pflegekurse für Pflegende Angehörige
    • Ausweitung Des Angehörigengesprächs
    • Entfall Der Anrechnung Der erhöhten Familienbeihilfe auf Das Pflegegeld
    • Erschwerniszuschlag
    • Angehörigenbonus
    • Förderung Der 24H-Betreuung

    Künftig wird ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz von 3 Monaten bestehen, sofern eine solche Vereinbarung in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen Berücksichtigung findet. Die Antragsfrist auf Pflegekarenzgeld wird auf einen Monat verlängert, auch wenn die Maßnahme bereits beendet wurde. Zusätzlich wird die Frist zur Antragstellung bei noch...

    Für pflegende Angehörige gibt es künftig bereits nach drei Tagen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Ersatzpflege, wenn sie aufgrund von Krankheit, Kur, Urlaub oder sonstigen Gründen vorübergehend an der Pflege verhindert sind. Bisher war dies in der Regel erst nach sieben Tagen der Fall.

    Es werden Zuwendungen zu den Kosten von Pflegekursen für pflegende Angehörige aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung ermöglicht.

    Künftig erfolgt eine erneute Ausweitung des kostenlosen Angehörigengesprächs auf fünf Gesprächs­termine.

    Als wesentliche Verbesserung für Pflegegeldbezieher:innen und zur Unterstützung der Angehörigenpflege wird die Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe künftig entfallen. Von dieser Maßnahme profitieren rund 45.000 Personen, die 60 Euro pro Monat mehr erhalten.

    Für Menschen mit schweren psychischen Behinderungen oder Demenz wird der Wert des Erschwerniszuschlages von 25 auf 45 Stunden pro Monat erhöht. Damit stehen 20 Stunden zusätzlich pro Monat für die Pflege und Betreuung zur Verfügung.

    Personen die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 einen Angehörigenbonus. Auch anderen Angehörigen mit geringem Einkommen, beispielsweise Pensionist:innen...

    „Im Rahmen des Förderungsmodells des Sozialministeriums einer bis zu 24-Stunden-Betreuung wurden die Förderungen mit 1. Jänner 2023 um rund 16,67 Prozent erhöht. Unter Zugrundelegung von zwei Betreuungsverhältnissen werden im Fall von selbstständigen Personenbetreuer:innen 640 Euro monatlich (bislang 550 Euro) und von unselbstständigen Personenbetr...

  1. 19. Dez. 2023 · Wir wollen in allen Bereichen, in denen Pflege ausgebildet wird, die Kompetenzen deutlich erweitern. Pflegekräfte mit Zusatzqualifikation sollen dann z. B. bestimmte pflegerische Leistungen, Hilfs- und Arzneimittel verschreiben können. Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach.

  2. 26. Mai 2023 · Förderprogramm zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf bis 2030 verlängert. Was bezweckt das Förderprogramm? Pflege findet rund um die Uhr statt – auch nachts, an Wochenenden oder an Feiertagen. An Pflegekräfte stellt dies besonders hohe Anforderungen an die Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie ...

  3. Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

  4. Die wichtigsten Änderungen ab 2024 sind: 1. Erhöhung des Pflegegeldes. Mit Jahresbeginn 2024 wird das Pflegegeld um 5 Prozent angehoben, die erste Anpassung seit 2017. Eine weitere Erhöhung um 4,5 Prozent ist für Januar 2025 vorgesehen. 2. Erhöhung der Pflegesachleistungen.

  5. Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2023 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick. * Pflegebedürftige können (zusätzlich) den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat unter bestimmten Voraussetzungen für diese Leistungen einsetzen.

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