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  1. schäftigt, entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, in anderer als. zugelassenen Weise beschäftigt, (weggefallen) entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbi.

  2. 1. Geltungsbereich. Das Gesetz ist auf alle Beschäftigungsverhält-nisse von Personen anzuwenden, die noch nicht. 18 Jahre alt sind. 2. Definitionen. Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugend-licher ist, wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist. Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, werden Kindern gleichgestellt.

  3. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. § 1 Geltungsbereich. § 2 Kind, Jugendlicher. § 3 Arbeitgeber.

  4. Kinder und Jugendliche in der Arbeitswelt müssen besonders geschützt werden. Spezielle Regelungen zum Schutz junger Menschen bei der Arbeit enthalten das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung.

  5. Bund. Gliederungs-Nr. 8051-10. Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) Vom 12. April 1976 ( BGBl. I S. 965) Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Zweiter Abschnitt.

  6. 23. Juli 2021 · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) Vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht (1) §§.

  7. 9. März 2024 · Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt in Deutschland für Ausbildung und bezahlte Beschäftigung. Es schützt alle Personen, die noch nicht 18 Jahre alt. Für Auszubildende, die bereits über 18 Jahre alt sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr.