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  1. Suchergebnisse:
  1. Auszug aus dem Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren und Missbrauch. Enthält Begriffsbestimmungen, Regelungen zu Gaststätten, Tanzveranstaltungen, Spielhallen, Glücksspielen, Jugendgefährdenden Orten und Alkoholischen Getränken.

  2. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeines. 1 Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,

  3. Laden Sie hier den Aushang des Jugendschutzgesetzes herunter, der Gewerbetreibende und Veranstalter über die Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche informiert. Die Vorlage enthält auch die aktuelle Änderung zu Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke.

  4. Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand Mai 2024. zug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Art. 12 des Ge. 1 Begriffsbestimmungen (Auszug) Im Sinne dieses Gesetzes. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,

  5. Das Jugendschutzgesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen durch Medien und andere Angebote. Hier finden Sie das aktuelle Gesetz als Word-Datei zum Ausdrucken oder Herunterladen.

  6. Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Januar 2021. Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) 1 Begriffsbestimmungen (Auszug) Im Sinne dieses Gesetzes. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

  7. Abschnitt 1. Allgemeines (§§ 1 - 3) § 1 Begriffsbestimmungen. § 2 Prüfungs- und Nachweispflicht. § 3 Bekanntmachung der Vorschriften. Abschnitt 2. Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10) § 4 Gaststätten. § 5 Tanzveranstaltungen. § 6 Spielhallen, Glücksspiele. § 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe. § 8 Jugendgefährdende Orte.