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  1. Aus Verkäufersicht sollte eine MAC-Klausel, wenn ihre Aufnahme in den Transaktionsvertrag denn unvermeidlich ist, strikt auf die Zielgesellschaft zugeschnitten sein und nachteilige Veränderungen der allgemeinen Markt- oder Branchenlage ausschließen.

  2. Zum Zwecke der Konkretisierung enthalten MAC-Klauseln häufig einen Beispiels-Katalog von MAC-Ereignissen, die vom Anwendungsbereich der Klausel entweder explizit erfasst oder ausgeschlossen sein sollen. MAC-Ereignisse werden üblicherweise in unterschiedliche Kategorien eingeteilt: Ereignisse, die in der Sphäre des Zielunternehmens liegen ...

  3. Material Adverse Change (MAC)-Klauseln vereinbaren, um wesentliche Änderungen des Vertragsgegenstands zu berücksichtigen. Gerade im Zeitraum zwischen Unterzeichnung und tatsächlichem Vollzug einer Transaktion können die von den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen durch unvorhergesehene Umstände mit negativen Auswirkungen auf das ...

  4. Um der Möglichkeit eines Eintritts schwerwiegender Ereignisse oder Veränderungen in diesem Zeitraum Rechnung zu tragen, werden zu Gunsten des Käufers häufig sogenannte „Material Adverse Change (MAC)" oder „Material Adverse Effect (MAE)"-Klauseln vereinbart.

  5. 14. Feb. 2013 · Durch die „Material Adverse Change“-Klausel (kurz „MAC-Klausel) werden die Käufer in die Lage versetzt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn zwischen dessen Abschluss und Vollzug eine wesentliche nachteilige Änderung beim Zielunternehmen oder in seinem Marktumfeld eintritt.

  6. Sinn der MAC-Klauseln ist es, dass der Käufer sich vor einer negativen Entwicklung des Unternehmens, welches er kaufen will, schützt. Negative Entwicklungen können sein: Umsatzeinbrüche, EBIT-Einbrüche, Wegfall von wichtigen Kunden, etc.. Definition MAC-Klauseln im Unternehmenskaufvertrag ("SPA")

  7. 9. Jan. 2024 · MAC-Klauseln dienen der Absicherung des Käufers und der Vermeidung von Risiken. Funktion und Inhalt der MAC-Klausel. Eine MAC-Klausel gewährt dem Käufer das Recht, sich bei einer wesentlichen nachteiligen Veränderung vom Kaufvertrag zu lösen oder entsprechende Garantieansprüche geltend zu machen.