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21. März 2024 · Definition und Abgrenzung. Während der Zivilschutz sich auf den Schutz der Bevölkerung in Verteidigungs- oder Spannungsfällen konzentriert, beschäftigt sich der Katastrophenschutz mit der...
4. Zivilschutz § 1 ZSG14 bestimmt die Aufgaben des Zivilschutzes: „(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidi-gungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen
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Für den Zivil- und Katastrophenschutz gelten laut Grundgesetz verschiedene Zuständigkeiten: Während der Bund die Aufgabe hat, die Bevölkerung vor kriegsbedingten Gefahren ("Zivilschutz“) zu schützen, sind die Länder für den Schutz vor großen Unglücken und Katastrophen in Friedenszeiten ("Katastrophenschutz“) zuständig.
Die Aufgaben im Zivilschutz ergeben sich aus § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (kurz: ZSKG). Im Wesentlichen sind das die Unterstützung des Selbstschutzes der Bevölkerung, die Warnung der Bevölkerung, der Schutzbau, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz von Kulturgut sowie ergänzende Ausstattung für die ...
Der Zivilschutz ist der Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall mittels nichtmilitäri- scher Maßnahmen. Hierfür ist der Bund zuständig, Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG) 1 .
Der Zivilschutz wird in Zusammenarbeit mit den Ländern wahrgenommen. Der Bund baut auf die Einheiten und Einsatzkräfte der allgemeinen Gefahrenabwehr und des friedensmäßigen Katastrophenschutzes auf und ergänzt sie zweckentsprechend.
Für den Zivilschutz hat der Bund gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG) die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Schutz der Bevölkerung vor kriegs-bedingten Gefahren im Verteidigungsfall. Für den Katastrophenschutz sind die Län-der gem. Art. 70 i. V. m. Art. 30 GG – auch im Verteidigungsfall – zuständig.