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  1. Der Artikel 20 des Grundgesetzes regelt die Staatsform, die Staatsgewalt und das Recht zum Widerstand in Deutschland. Er enthält die wichtigsten Prinzipien der deutschen Verfassung und ihre Grundlagen.

    • Art 19

      Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 19 (1)...

  2. Der Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland normiert die rechtliche Grundordnung Deutschlands. Inhalt sind Verfassungsgrundsätze und das Widerstandsrecht. Dieser Artikel darf in seinem ursprünglichen Bestand (Absätze 1 bis 3) und Sinngehalt nicht verändert werden.

  3. Art. 20. (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) 1 Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2 Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige ...

  4. Art 2. (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

  5. Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes ermächtigt die Bürger, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, gegen Angriffe auf die Verfassung und die grundgesetzliche Ordnung zu wirken. Das Widerstandsrecht ist ein Ausnahmefall, der nur in Notfällen gilt und private Gewalt freisetzt.

  6. Der Artikel 20 des Grundgesetzes regelt die Grundlagen des deutschen Staates als demokratischer und sozialer Bundesstaat. Er enthält auch die Bestimmung zum Recht zum Widerstand gegen die Verfassungsbeschädigung und die Regelung für die Parteien.

  7. Ausführliche Darstellung des Grundgesetzes auf Grundlage der Kapitel der Verfassung. Deutscher Bundestag - Artikel 20 Direkt zum Hauptinhalt springen

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