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  1. 23. Okt. 2023 · Zum 1.1.2023 wurde das Vormundschafts- und Betreuungsrecht neu strukturiert und im Rahmen dessen die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer angehoben. Sie entspricht für ein Jahr dem „17-fachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann“.

    • I. Änderungen Im Betreuungsrecht
    • Stärkung Der Selbstbestimmung Betreuter Menschen
    • Sicherung Der Qualität Der beruflichen Betreuung
    • Anbindung Ehrenamtlicher Betreuer An Betreuungsvereine
    • II. Änderungen Im Vormundschaftsrecht
    • III. Notvertretungsrecht für Ehegatten

    Das Betreuungsrecht wird grundlegend modernisiert. Es betrifft Erwachsene, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht oder nur begrenzt besorgen können. Zu den Neuerungen gehören insbesondere die folgenden Punkte.

    Das neue Betreuungsrecht stärkt die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen. Es trägt damit den Vorgaben von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung. Besonders durch folgende Regelungen wird die Selbstbestimmung gesichert und gestärkt: 1. Erforderlichkeitsgrundsatz: Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass ein Bet...

    Das neue Betreuungsrecht sichert und verbessert die Qualität der beruflichen Betreuung. Dazu knüpft es den Zugang zum Betreuerberuf an bestimmte Voraussetzungen. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Voraussetzung für die Bestellung als beruflicher Betreuer und für den Anspruch auf Vergütung ist künftig eine Registrierung bei der zuständigen Betreuungsbe...

    Das neue Betreuungsrecht stärkt die Anbindung von ehrenamtlichen Betreuern an Betreuungsvereine. Ehrenamtliche Betreuer können künftig mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen. Ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betreuten dürfen in der Regel...

    Auch das Vormundschaftsrecht erfährt zum 1. Januar 2023 eine umfassende Modernisierung. Das Vormundschaftsrecht betrifft Minderjährige, deren Eltern die elterliche Sorge nicht mehr innehaben, zum Beispiel, weil sie verstorben sind oder weil sie im Ausland leben und nicht erreichbar sind. Das Vormundschaftsrecht ist seit Inkrafttreten des BGBim Jahr...

    Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird das Bürgerliche Gesetzbuch überdies ergänzt um ein beschränktes Recht der Ehegatten auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Das in § 1358 BGBgeregelte Vertretungsrecht greift, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder ...

  2. 23. Apr. 2022 · #1. Die Betreuungsrechtsreform 2023 bringt keine generelle Vergütungsanhebung, was von vielen Berufsbetreuern zu Recht beklagt wird. Dennoch sind einige Verbesserungen dabei, die nachstehend zusammengefasst werden: a) Vergütung für „scheinehrenamtliche“ Betreuungen.

  3. 21. Apr. 2005 · (1) Für berufliche Betreuer, die bis einschließlich 1. Januar 2023 seit weniger als drei Jahren berufliche Betreuungen führen, gilt § 4 Absatz 2 bis 4 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert ...

  4. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 ( BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. II. Einkommen. 2. Steuerfreie Einnahmen. Bürgerliches Gesetzbuch § 1878 - (1) 1 Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die ...

  5. Auf­wands­ent­schä­di­gungen bekommt nur der ehren­amt­lich tätige Vormund, Betreuer etc. Die Auf­wands­ent­schä­di­gung beträgt pro Betreu­ungs­fall pau­schal 425 EUR pro Betreu­ungs­jahr. Bei Gel­tend­ma­chung dieses Betrags müssen dem Fami­li­en­ge­richt keine Belege vor­ge­legt werden.

  6. Seit 1.1.2020 machte die Aufwandspauschale 400 € aus und stieg außerdem zum 1.1.2023 auf 425 €. Achtung: durch das Inflationsausgleichsgesetz erhöhen sich Aufwandspauschalen, die in den Jahren 2024 und 2025 fällig werden, um 24 € auf insgesamt 449 €.