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  1. 10. Nov. 2023 · 20/9148 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (Polizeibeauftragtengesetz - PolBeauftrG) PDF | 331 KB — Status: 07.11.2023. Fundstelle im Plenarprotokoll. Beschluss.

  2. Gesetzesentwurf zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes. Typ: Gesetz, Datum: 09.05.2023. Gesetz; Mit dem vorliegenden Entwurf soll das geltende BPolG umfassend modernisiert und neu strukturiert werden. Es stammt zum überwiegenden Teil noch aus dem Jahr 1994 und war bisher nur in einzelnen Vorschriften angepasst worden.

  3. 20. Dez. 2023 · Pressemitteilung 20.12.2023. Rechtsgrundlagen der Bundespolizei werden modernisiert und erweitert. Gesetzentwurf geht nun ins parlamentarische Verfahren. Quelle: BPOL. Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesinnenministerin Nancy Faeser vorgelegten Gesetzentwurf zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes beschlossen.

  4. 8. Nov. 2023 · Berlin: (hib/STO) Die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben einen Gesetzentwurf „über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag“ ( 20/9148) vorgelegt, der am Freitag erstmals auf der Tagesordnung des Parlaments steht.

    • A. Problem und Ziel
    • B. Lösung
    • C. Alternativen
    • D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
    • E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
    • E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
    • Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
    • E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
    • F. Weitere Kosten
    • Tätigkeit
    • Eingaben
    • Aufklärung des Sachverhalts; Befugnisse
    • Verhältnis zu Disziplinar- und Arbeitsrecht, Bußgeld- und Strafverfahren
    • Amtshilfe
    • Aussagegenehmigung
    • Rechtstellung und Amtszeit der oder des Polizeibeauftragten des Bundes
    • Ernennung; Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Polizeibeauftragten des Bundes; Amts-eid
    • Sitz, Haushalt
    • Verschwiegenheitspflicht der oder des Polizeibeauftragten des Bundes
    • Berufsbeschränkung
    • Evaluierung
    • I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
    • Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
    • V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
    • Gesetzesfolgen
    • Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
    • 2. Nachhaltigkeitsaspekte
    • 4. Erfüllungsaufwand (Personal- und Sachmittel, einmalig, laufend)
    • 6. Weitere Gesetzesfolgen
    • Befristung; Evaluierung
    • Zu § 1 (Aufgaben)
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 2
    • Zu Absatz 3
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 2
    • Zu Absatz 3
    • Zu Absatz 5
    • Zu Absatz 6
    • Zu Absatz 7
    • Zu Absatz 8
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 2
    • Zu Absatz 4
    • Zu Absatz 5
    • Zu Absatz 7
    • Zu Absatz 8
    • Zu § 5 (Bearbeitung von Eingaben)
    • Zu § 6 (Verhältnis zu Disziplinar- und Arbeitsrecht, Bußgeld- und Strafverfahren)
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 2
    • Zu Absatz 3
    • Zu Absatz 4
    • Zu Absatz 5
    • Zu Absatz 6
    • Zu § 7 (Amtshilfe)
    • Zu § 8 (Aussagegenehmigung)
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 2
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 3
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 2
    • Zu Absatz 3
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 2
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 2
    • Zu Absatz 3
    • Zu Absatz 4
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 2
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 2
    • § 18 (Berufsbeschränkung)
    • Zu § 19 (Berichtspflicht)
    • Zu § 20 (Evaluierung)

    Die Polizei hat den gesetzlichen Auftrag, die Menschen in Deutschland vor Ge-fahren zu schützen und unterstützt sie in Notlagen. In den allermeisten Fällen wird die Polizei in diesem Sinne auch wahrgenommen. Die Polizei steht gleichsam auch für das staatliche Gewaltmonopol. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie mit weitgehenden Eingriffsbefugnissen ...

    Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Grundlagen für das neue Amt einer Polizeibeauftragten oder eines Polizeibeauftragten des Bundes beim Deut-schen Bundestag für die folgenden Polizeien des Bundes geschaffen werden: Die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und die Polizei beim Deutschen Bundes-tag. Ziel ist es, mit dem neuen Amt eine Stel...

    Keine. Die bestehende Rechtslage sieht zwar bereits unterschiedliche Beschwerde- und Untersuchungsmöglichkeiten vor. Bisher gibt es aber für die genannten Polizeien des Bundes, jenseits des Petitionswesens oder des Gerichtsweges, keine unabhän-gige Stelle außerhalb der behördlichen Polizeistrukturen, an die sich Bürgerinnen und Bürger sowie die Bes...

    Für die Arbeit der oder des Polizeibeauftragten des Bundes ist eine Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln erforderlich, die im Einzelplan des Deutschen Bun-destages in einem eigenen Kapitel auszuweisen sind.

    Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.

    Für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

    Das neue Amt einer Polizeibeauftragten oder eines Polizeibeauftragten des Bun-des beim Deutschen Bundestag unterliegt hinsichtlich der eigenen organisatori-schen Struktur und Arbeitsweise sowie allgemeiner statistischer Informationen einer Auskunftspflicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die dadurch be-dingten zusätzlichen Bürokratiekosten si...

    Bei der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und der Polizei beim Deutschen Bundestag entsteht durch das neue Amt der oder des Polizeibeauftragten des Bun-des zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Wie hoch dieser ausfallen wird, lässt sich derzeit nicht beziffern. Dies wird davon abhängen, wie das neue Amt angenom-men und genutzt werden wird. Es erschein...

    Keine. Entwurf eines Gesetzes über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag

    Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird aufgrund von Eingaben von Beschäftigten der Poli-zeibehörden des Bundes oder von Bürgerinnen und Bürgern, die nicht Beschäftigte der Polizeibehörden des Bun-des sind, tätig. Bei einer Eingabe von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes wird die oder der Polizeibeauf-tragte des Bundes tätig. Im ...

    Beschäftigte der Polizeibehörden des Bundes können mit einer Eingabe an die oder den Polizeibeauf-tragten des Bundes mögliche strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen oder mögliches Fehlverhalten im Ein-zelfall geltend machen. Die Eingabe kann unmittelbar und ohne Einhaltung des Dienstweges bei der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes eingereic...

    Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes kann Bürgerinnen und Bürger, die eine Eingabe eingesendet haben oder Betroffene von vorgebrachten Fehlverhalten im Einzelfall, die zur Aufklärung des Sachverhalts bei-tragen können, anhören. Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes kann der Polizeibehörde des Bundes und der eingebenden Person jederzeit G...

    Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vor, hat die oder der Poli-zeibeauftragte des Bundes der für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Staatsanwaltschaft unter Mit-teilung des zugrundeliegenden Sachverhalts beabsichtigte Aufklärungsmaßnahmen vorab anzuzeigen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die...

    Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder sind verpflichtet, der oder dem Polizeibe-auftragten des Bundes bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen, insbesondere durch Vorlage von Akten und Übermittlung von Daten, Amtshilfe zu leisten. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese nur für Zwecke der Untersuchu...

    Über die Erteilung einer Genehmigung für die oder den Polizeibeauftragten des Bundes oder ihre oder seine Beschäftigten, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet der für die Geschäftsordnungs- und Parlamentsan-gelegenheiten zuständige Ausschuss des Deutschen Bundestages. Die Genehmigung soll ihr oder ihm oder ihrer oder seiner Beschäftigten nu...

    Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Sie oder er nimmt ihre oder seine Aufgaben als Hilfsorgan des Deutschen Bundesta-ges bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wahr und ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig. Sie oder er ist von Weis...

    Die nach § 9 Absatz 3 gewählte Person wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ernannt. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes leistet vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deut-schen Bundestages folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich mei...

    Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes hat ihren oder seinen Sitz beim Deutschen Bundestag in Berlin. Die notwendige Personal- und Sachausstattung, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zur Ver-fügung zu stellen ist, ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

    Die oder der Polizeibeauftrage des Bundes ist verpflichtet, über die Angelegenheiten, die ihr oder ihm im Amt bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Polizeibeauftragte des Bun...

    Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ist verpflichtet, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ende der Amtszeit aufgenommen werden soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutsch...

    Dieses Gesetz wird spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten hinsichtlich des mit dem Vorhaben verbun-denen Erfüllungsaufwands durch den Deutschen Bundestag, im Zusammenwirken mit einer wissenschaftlichen Einrichtung, evaluiert. Dabei wird untersucht, wie sich der Erfüllungsaufwand für das neu geschaffene Amt ent-wickelt hat und ob die Entwicklu...

    Die Beschäftigten der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und der Polizei beim Deutschen Bundestag sind wichtige Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger bei Problemen, Notlagen und Konflikten verschiedens-ter Art. Die Polizei kann ohne ein staatliches Gewaltmonopol nicht existieren. Ihre Beschäftigten sind daher mit weitgehenden Eingriffs...

    Der Gesetzentwurf sieht die Einrichtung des Amtes der oder des Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag vor, mit Zuständigkeit für die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und die Polizei beim Deutschen Bundestag. Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ist sowohl für Bürgerinnen und Bürger, als auch für Be-schäftigte der genannte...

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundes-republik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    Die Regelungen tragen zum besseren Schutz der öffentlichen Sicherheit bei. Denn das Vertrauen in die Sicher-heitskräfte des Bundes wird mit Schaffung des Amtes der oder des Polizeibeauftragten des Bundes unabhängige Anlaufstelle, sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für die Beschäftigten der genannten Polizeien des Bun-des, gestärkt.

    Regelungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind nicht vorgesehen.

    Diese Vorschrift regelt, mit welchem Ziel, durch wen und nach welchen Kriterien dieses Gesetz wie nach fünf Jahren evaluiert wird.

    Diese Vorschrift regelt, mit welchem Ziel, durch wen und nach welchen Kriterien dieses Gesetz wie nach fünf Jahren evaluiert wird.

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  5. 14. März 2024 · Der Bundestag hat 14. März 2024 Uli Grötsch zum ersten Polizeibeauftragten des Bundes gewählt. Wir wünschen ihm alles Gute für seine wichtige Aufgabe. Gesetzentwurf. Polizeibeauftragtengesetz. Die Polizei ist das zentrale Symbol des staatlichen Gewaltmonopols.

  6. Der Entwurf zur Schaffung des Polizeibeauftragtengesetzes wurde am 10. November 2023 in erster Lesung beraten und anschließend an die Ausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen. Federführender Ausschuss war der Ausschuss für Inneres und Heimat. Der Bundestag hat das Gesetz über den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag am 18.