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  1. Das Zurücklassen der Gegenprobe (Teil- bzw. Zweitprobe) und der Ablauf der Versiegelung der Gegenprobe ist auf der Entnahmeniederschrift zu vermerken. Gegenproben sind in geeigneten Behältnissen zu verpacken und amtlich zu verschließen oder zu versiegeln.

  2. Wenn bei einer amtlichen Kontrolle eines Lebensmittelunternehmens eine Probe genommen wird, um diese in einem amtlichen Laboratorium zu analysieren, ist der Kontrolleur verpflichtet, einen Teil der Probe oder, wenn dies nicht praktikabel ist, eine zweite Probe zurückzulassen, um dem Unternehmen eine Gegenanalyse zu ermöglichen.

  3. Die Angaben sind den Probetüten zu entnehmen. Hersteller können auf das Zurücklassen der o.g. Gegen- oder Zweitprobe verzichten. Die Probenentnahme erfolgt nach einem im Voraus erstellten Probenplan sowie in Verdachts- und Beschwerdefällen. Können Proben entschädigt werden?

  4. 1. Gegenprobe. 2. Zweitprobe. 3. Versiegeln. 4. Verzicht. 5. Futtermittel. LFGB § 43 Probenahme. Zitiervorschlag: Meyer/Streinz/Meyer, 1. Aufl. 2007, LFGB 43. Siehe auch ... aktuelle Vorschrift. 6. 2. 9. 2. 6. 24. 15.

  5. Gegenprobensachverständige ermöglichen Unternehmen die Untersuchung einer Zweitprobe nach der amtlichen Prüfung im Labor.

  6. Die Gegenprobe wird vom Probenehmer gezogen, amtlich mit einem manipulationssicheren Probe-nahmebeutel verschlossen und dieser mit dem Probenahmedatum, dem Datum der Aufhebung des amtlichen Verschlusses (zwei Monate nach Probenahme) sowie der Angabe der zuständigen Behde der Bezeichnung “Gegenprobe“ versehen.

  7. Wenn Sie als Privatlabor eine solche Gegenprobe und/oder Zweitprobe im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung. Diese kann beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beantragt werden.