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  1. Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV) GPV. Ausfertigungsdatum: 11.08.2009. Vollzitat: "Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl.

  2. Das BVL stellt hier eine Liste der Gegenprobensachverständigen auf der Grundlage der Angaben der zuständigen Stellen der Länder zusammen und aktualisiert sie vierteljährlich. Für die Inhalte der Liste sind die jeweils zuständigen Behörden der Länder verantwortlich.

  3. Die GPV regelt die Zulassung und Anzeige von privaten und amtlichen Gegenprobensachverständigen sowie die Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung von Gegenproben. Die Verordnung enthält auch Vorschriften über die Akkreditierung von Prüflaboratorien und die Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen.

  4. Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV) GPV. Ausfertigungsdatum: 11.08.2009. Vollzitat: "Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852)" Fußnote. (+++ Textnachweis ab: 20.8.2009 +++)

  5. Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.11.2019 I 1862, Gesetze Bundesrecht Deutschland

  6. Bundesgesetzblatt online - Bundesgesetzblatt - Bundesgesetzblatt Teil I - 2013 - Nr. 66 vom 11.11.2013 - Verordnung zur Änderung der Gegenproben-Verordnung und der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung.

  7. www.lanuv.nrw.de › gegenproben-sachverstaendigeLANUV

    Gegenprobensachverständige sind Sachverständige für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Hinweise mit den Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben.