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  1. Betreuungsgerichtliche Genehmigungen des Betreuers im Überblick. Hier klicken für eine Übersicht der Genehmigungen von a bis z. Inhaltsverzeichnis. 1 Systematischer Überblick. 2 Nicht genehmigungspflichtige Vorgänge sind z.B. 3 Streitig ist derzeit. 4 Vorherige oder nachträgliche Genehmigung? 5 Überschreiten des Betreueraufgabenkreises.

  2. (1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt.

  3. 4. Mai 2021 · (1) 1Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden ...

  4. In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, § 1902 BGB. Für einige seiner Handlungen benötigt er jedoch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung. Diese ist grundsätzlich vorher einzuholen. In einigen Fällen ist aber auch eine nachträgliche Genehmigung möglich.

  5. Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts tätigen. Für berufliche Betreuer, deren Aufgabenkreis die Ver-mögensverwaltung umfasst, gilt grundsätzlich eine Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht. Die Aufsichtsführung orientiert sich mit Inkrafttreten der Betreuungsrechtsreform seit dem 1. Januar ...

  6. 4. Mai 2021 · § 1854. Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte. Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 ( BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. Vorherige Gesetzesfassung. Änderungsübersicht. Verwandtschaft.

  7. Nur auf Antrag des Betreuers wird ein Genehmigungsverfahren eingeleitet. Ohne Antrag oder gar gegen den Willen eines Betreuers darf eine Genehmigung nicht erteilt werden. Die (grundsätzliche) Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, für das die Genehmigung beantragt wurde, wird durch das Betreuungsgericht überprüft.