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  1. 1. Jan. 2021 · Recht. Die pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer*innen (§§ 1835a, 1908i Abs. 1 BGB) ist zum Jahreswechsel erhöht worden. Die Pauschale ist an Vorschriften für die Zeugenentschädigung nach dem JVEG gekoppelt und die Zeugenentschädigung wurde zum 1.1.2021 in § 22 JVEG von 21 auf 25 Euro erhöht.

  2. 17. Jan. 2023 · Dafür erhältst Du eine Aufwandsentschädigung als Betreuer, die in § 1835 BGB geregelt ist. Du kannst wählen zwischen einer pauschalen Aufwandsentschädigung für Betreuer, die aktuell bei 323 Euro im Jahr liegt und zwischen einer individuellen Abrechnung Deiner Kosten. In der Regel ist es sinnvoller und für Dich weniger ...

    • Anna Beutel
  3. 23. Okt. 2023 · Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Ehrenamtliche Betreuer können eine Aufwandsentschädigung verlangen. Zum 1.1.2023 wurde das Vormundschafts- und Betreuungsrecht neu strukturiert und im Rahmen dessen die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer angehoben. Sie entspricht für ein Jahr ...

  4. Durch die Aufwandspauschale werden alle Aufwendungen abgegolten, die der ehrenamtliche Betreuer innerhalb eines Jahres getätigt hat. Der Pauschalbetrag für die Aufwandspauschale beträgt derzeit 425,00 EUR pro Jahr und Betreuung (Stand 01.01.2023).

  5. (1) 1 Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). 2 Dieser entspricht für ein Jahr dem 17fachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäum...

  6. Für die Auslagen steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer ein pauschaler Aufwandsersatz i.H. von 425,- € jährlich zu, ohne dass für diese Ausgaben Belege vorgelegt werden müssen. NEU seit 2024: Ehrenamtliche Betreuer:innen können zusätzlich eine Inflationsausgleichs- Sonderzahlung in Höhe von 24 Euro pro Jahr und pro geführter Betreuung verlangen.

  7. Sie werden am 24. Juli 2020 als ehrenamtliche Betreuungsperson bestellt. Erstmalig haben Sie ab 25. Juli 2021 einen Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung. Ihren Anspruch müssen Sie bis zum 31.03.2022 geltend machen, ansonsten erlischt Ihr Anspruch. Konkrete Erstattung von Aufwendungen.