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  1. Die SOS-Kinderdorf-Stiftung hilft langfristig Kindern in Not. Informieren Sie sich jetzt. Unser Ziel ist es, dauerhaft zur weltweiten Arbeit des SOS-Kinderdorf e.V. beizutragen.

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  1. Oktober 1977 wird für kirchliche Stiftungen ein Stiftungsverzeichnis geführt. Stiftungsbehörde für die rechtsfähigen kirchlichen Stiftun-gen ist das Kultusministerium (§ 28 StiftG). Nachfolgend werden die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts (Stand: 31.12.2020) bekannt gemacht, für die der ...

  2. Kirchliche Stiftung – weltliche Stiftung. Private Stiftung - Stiftung des öffentlichen Rechts. Rechtsfähige Stiftung – Treuhandstiftung. Bürgerstiftung. Ertragsstiftung – Verbrauchsstiftung. Deutsche Stiftung – ausländische Stiftung. Alternativen für eine Stiftung. Alle Themen im Stiftungsrecht.

  3. Vor 3 Tagen · 1870 initiiert, ist die Stiftung Liebenau eine kirchliche Stiftung privaten Rechts mit rund 50 Tochtergesellschaften, Beteiligungen verschiedener Art und mehreren selbstständigen Stiftungen. Im Verbund mit der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist (Kisslegg) sind wir tätig in Deutschland, Österreich, Italien, Bulgarien, der Schweiz ...

  4. § 1. Geltungsbereich. Dieses Kirchengesetz gilt: für die rechtsfähigen Stiftungen, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland haben und von dieser als kirchliche Stiftung anerkannt sind (im Folgenden: rechtsfähige kirchliche Stiftungen);

  5. Rechtsfähige kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts fallen unter das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Die staatlichen Gesetze räumen den Kirchen entsprechende Freiräume und Mitwirkungsrechte ein, vgl. § 88 BGB sowie §§ 11 und 12 StiftG NRW.

  6. Derzeit gibt es in Deutschland 25.777 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Davon sind 90 Prozent als gemeinnützig anerkannt. [2] Als Stifter treten nicht nur natürliche Personen und Personengesellschaften auf, sondern auch die Kirche und der Staat ( Bund und Länder ). [3]

  7. Besondere Ausprägungen der privatrechtlichen Stiftung sind die kirchliche Stiftung, die Famili-enstiftung, die Bürgerstiftung und die unternehmensverbundene Stiftung. Eventuell können hier Besonderheiten bei der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde gelten, so bleiben nach § 80