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  1. Am 23. Januar 1930 wurde Wilhelm Frick im Land Thüringen Staatsminister für Inneres und Volksbildung in einer Koalitionsregierung und somit der erste Minister der NSDAP zu Zeiten der Weimarer Republik. Frick war zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden der Landesregierung Erwin Baum.

  2. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten wird Frick Reichsinnenminister. Er hat großen Anteil am Aufbau des nationalsozialistischem Herrschaftssystems. Er trägt die Verantwortung für die innenpolitischen Maßnahmen zur Bildung eines Führerstaats.

  3. Ab 1925 übte Frick sein Reichstagsmandat für die NSDAP aus und wurde 1928 deren Fraktionsvorsitzender. In Thüringen übernahm er 1930 die Ämter des Innen- und Volksbildungsministers als erster nationalsozialistischer Minister einer deutschen Landesregierung. Durch ihn wurde die thüringische Polizei von republikanisch gesinnten Beamten ...

  4. Am 30.1.1933 wurde er in der Reichsregierung →Hitlers Reichsinnenminister, als der er über 10 Jahre Organisation und Politik der inneren Verwaltung leitete und für einen großen und wichtigen Teil der nationalsozialistischen Gesetzesmaßnahmen, namentlich für die Gesetze der nationalsozialistischen Machtergreifung von 1933, die Gesetze der ...

  5. Wilhelm Frick (12 March 1877 – 16 October 1946) was a convicted war criminal and prominent German politician of the Nazi Party (NSDAP) who served as Minister of the Interior in Adolf Hitler's cabinet from 1933 to 1943 and as the last governor of the Protectorate of Bohemia and Moravia.

  6. Vom 23. Januar 1930 bis 1931 war er Innen- und Volksbildungs­minister des Landes Thüringen 2) , vom 30. Januar 1933 bis 1943 Reichs­minister des Innern. Außerdem war er Führer der Reichstags­fraktion der NSDAP . Von 1943 bis 1945 war er »Reichs­protektor für Böhmen und Mähren«.

  7. Januar 1933 gehörte Frick zu den drei nationalsozialistischen Regierungsmitgliedern und wurde Reichsinnenminister und kommissarischer Leiter des Preußischen Ministeriums des Innern. Als Reichsinnenminister war er treibende Kraft bei der so genannten »Gleichschaltung« der Länder und Gemeinden.