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Hier finden Sie die neue RVG-Tabelle 2021. Zudem liefert die Website weitere aktuelle Gebührentabellen rund um das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und ein Praxisbeispiel zur Abrechnung höherer Streitwerte, welches das Umsetzen des neuen RVG schneller, einfacher und sicherer macht.
- RVG Berechnungsbeispiel
Lesetipp: RVG-Tabelle 2021 für ReNos und ReFas. Richtig...
- RVG-Tabellen
Hier finden Sie die neue Tabelle nach § 49 RVG. § 49 RVG...
- Prozesskostenrisiko berechnen
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- Mediadaten
RVG-Tabelle 2021 nach § 13 RVG Gerichtskostentabelle 2021...
- RVG Berechnungsbeispiel
RVG-Tabelle nach § 13 RVG 2021. Hier finden Sie die vollständige aktualisierte Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 RVG. Zum 1. Januar 2021 werden aufgrund des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (KostRÄG 2021) wichtige Änderungen, nicht nur des RVG, sondern auch weiterer Kostengesetze in Kraft treten.
Wert Bis10,30,55004915,00*24,51.0008826,4441.50012738,163,52.00016649,88329. Apr. 2024 · Die folgende Tabelle bildet die gesetzliche Grundlage der Abrechnung der Gebühren für Rechtsanwälte und ist gültig für ab dem 01.01.2021 angenommene Mandate, es sei denn es wurde, unter...
- Allgemeine Vorschriften. § 1 Geltungsbereich. § 2 Höhe der Vergütung. § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten. § 3a Vergütungsvereinbarung.
- Gebührenvorschriften. § 13 Wertgebühren. § 14 Rahmengebühren. § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren. § 15a Anrechnung einer Gebühr.
- Angelegenheit. § 16 Dieselbe Angelegenheit. § 17 Verschiedene Angelegenheiten. § 18 Besondere Angelegenheiten. § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen.
- Gegenstandswert. § 22 Grundsatz. § 23 Allgemeine Wertvorschrift. § 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. § 23b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.
Die Ausgabe der Broschüre "BRAK-Information RVG" (Stand: Februar 2021) enthält neben dem Gesetzestext und den Änderungen durch das zum 1.1.2021 in Kraft getretene Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 zahlreiche Tabellen zu den anwaltlichen und den gerichtlichen Gebühren.
Während bisher die Gebührentabelle des § 49 RVG bei Werten von über 30.000 € endete, endet sie jetzt erst bei Werten von über 50.000 €. Hier finden Sie die neue RVG-Tabelle nach § 49 RVG (Höhe der Wertgebühren aus der Staatskasse), die ab 2021 gilt.