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  1. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JAPO erstreckt sich die Erste Juristische Staatsprüfung auf die in § 18 Abs. 2 JAPO näher definierten Pflichtfächer mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen, rechtsphilosophischen und europarechtlichen Grundlagen. Die Bedeutung der Grundlagenelemente in der Ersten Juristischen ...

  2. Im Rahmen der universitären Ausbildung bildet das erste juristische Staatsexamen nach neun Semestern den ersten Teil der fachwissenschaftlichen Ausbildung. Das erste Staatsexamen setzt sich...

  3. Seit dem Jahr 2003 ist die erste Staatsprüfung beim klassischen universitären Ausbildungsweg für Juristen durch die erste Prüfung abgelöst, welche neben einem staatlichen Teil (Pflichtfachprüfung, 70 % der Gesamtnote) einen universitären Teil (Schwerpunktbereichsprüfung, 30 % der Gesamtnote) umfasst und deshalb richtigerweise ...

  4. Die Erste juristische Prüfung besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (Universitätsprüfung), § 1 Abs. 1 Juristenausbildungsgesetz (JAG).

  5. Bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung sind sechs Klausuren und eine anschließende mündliche Prüfung in den Bereichen Öffentliches Recht, Bürgerliches Recht und Strafrecht zu absolvieren. Der schriftliche Teil des Examens macht 70 % der Endnote der Staatsprüfung aus, der mündliche Teil 30 %.

  6. Wer bereits ein Zeugnis über das Bestehen der Juristischen Universitätsprüfung erhalten hat und erfolgreich an der ersten Juristischen Staatsprüfung teilgenommen hat, hat das Studienziel Erste Juristische Prüfung erreicht.

  7. Seit einigen Jahren besteht das Staatsexamen oder wie es mittlerweile heißt die erste juristische Prüfung aus zwei Teilen: Dem universitären Teil - eurem gewählten Schwerpunkt - und dem staatlichen Teil. In einigen Bundesländern besteht die Möglichkeit sich auszusuchen wann ihr welchen Teil ablegen wollt.