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  1. Dieser Paragraph regelt die Wirksamkeit von einseitigen Rechtsgeschäften des Betreuers, die ohne oder mit Genehmigung des Betreuungsgerichts vorgenommen werden. Er enthält auch die Voraussetzungen und Folgen einer nachträglichen Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

  2. § 1858. Einseitiges Rechtsgeschäft. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

  3. 6. Mai 2024 · § 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft. § 1858 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

  4. Dieser Paragraph regelt die Wirksamkeit von einseitigen Rechtsgeschäften des Betreuers, die ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts vorgenommen werden. Er enthält auch die Voraussetzungen und Folgen einer nachträglichen Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

  5. 25. März 2024 · Lesen Sie § 1858 BGB kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften.

  6. § 1858 regelt in I und II die Rechtsfolgen eines ohne gerichtliche Genehmigung des Betreuers vorgenommen einseitigen Rechtsgeschäftes bzw eines einseitigen Rechtsgeschäfts, dass zwar mit Genehmigung, jedoch ohne deren Vorlage, vorgenommen wird.

  7. § 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft - beck-online. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.