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  1. § 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

  2. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. Bürgerliches Gesetzbuch § 1858 - (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt,...

  3. Bürgerliches Gesetzbuch / § 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam. (2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber ... mehr. 4 Wochen testen

  4. 25. März 2024 · § 1858 BGB - Einseitiges Rechtsgeschäft. Bürgerliches Gesetzbuch | Jetzt kommentieren. Zuletzt aktualisiert am: 25.03.2024. Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 3 (Vormundschaft, Pflegschaft für...

  5. § 1858 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

  6. Kein selbstständiges einseitiges Rechtsgeschäft gem § 1858 ist die Zustimmung des Betreuers zu einem durch den Betreuten selbst geschlossenen genehmigungspflichtigen Geschäft . In diesen Fällen ist der Vertrag selbst Genehmigungsgegenstand, mit der Folge, dass nicht die § 1858, sondern die §§ 1856, 1857 gelten.

  7. 11. Dez. 2023 · (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.