Yahoo Suche Web Suche

  1. amazon.de wurde im letzten Monat von mehr als 1.000.000 Nutzern besucht

    Bei uns finden Sie zahlreiche Produkte von namhaften Herstellern auf Lager. Wähle aus unserer großen Auswahl an diversen Büchern. Jetzt online shoppen!

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. § 1896 (aufgehoben) (1) 1 Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.

    • I. Änderungen Im Betreuungsrecht
    • Stärkung Der Selbstbestimmung Betreuter Menschen
    • Sicherung Der Qualität Der beruflichen Betreuung
    • Anbindung Ehrenamtlicher Betreuer An Betreuungsvereine
    • II. Änderungen Im Vormundschaftsrecht
    • III. Notvertretungsrecht für Ehegatten

    Das Betreuungsrecht wird grundlegend modernisiert. Es betrifft Erwachsene, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht oder nur begrenzt besorgen können. Zu den Neuerungen gehören insbesondere die folgenden Punkte.

    Das neue Betreuungsrecht stärkt die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen. Es trägt damit den Vorgaben von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung. Besonders durch folgende Regelungen wird die Selbstbestimmung gesichert und gestärkt: 1. Erforderlichkeitsgrundsatz: Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass ein Bet...

    Das neue Betreuungsrecht sichert und verbessert die Qualität der beruflichen Betreuung. Dazu knüpft es den Zugang zum Betreuerberuf an bestimmte Voraussetzungen. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Voraussetzung für die Bestellung als beruflicher Betreuer und für den Anspruch auf Vergütung ist künftig eine Registrierung bei der zuständigen Betreuungsbe...

    Das neue Betreuungsrecht stärkt die Anbindung von ehrenamtlichen Betreuern an Betreuungsvereine. Ehrenamtliche Betreuer können künftig mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen. Ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betreuten dürfen in der Regel...

    Auch das Vormundschaftsrecht erfährt zum 1. Januar 2023 eine umfassende Modernisierung. Das Vormundschaftsrecht betrifft Minderjährige, deren Eltern die elterliche Sorge nicht mehr innehaben, zum Beispiel, weil sie verstorben sind oder weil sie im Ausland leben und nicht erreichbar sind. Das Vormundschaftsrecht ist seit Inkrafttreten des BGBim Jahr...

    Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird das Bürgerliche Gesetzbuch überdies ergänzt um ein beschränktes Recht der Ehegatten auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Das in § 1358 BGBgeregelte Vertretungsrecht greift, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder ...

  2. Die bisherige zentrale Vorschrift für die Betreuerbestellung (§ 1896 BGB a.F.) wird durch § 1814 BGB abgelöst. Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung sind danach ein Betreuungsbedarf einer volljährigen Person aufgrund Krankheit oder Behinderung sowie die Erforderlichkeit der Betreuung. [17]

    • Haufe Redaktion
  3. 1. Jan. 2023 · Das ab 1. Januar 2023 geltende reformierte Betreuungsrecht sichert Ihre größtmögliche Selbstbestimmung und stellt Ihre Wünsche in den Mittelpunkt aller Entscheidungen, die ein Betreuer bzw. eine Betreuerin im Rahmen des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises trifft und umsetzt.

  4. 26. Okt. 2023 · Zum 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschaftsrechts und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Die Reform greift tief in das BGB, auch in das Familienrecht, ein und verändert viele bisher bekannte Strukturen sowie rechtliche Lösungen.

  5. Ab Januar 2023 muss der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nur noch vergleichbar mit einem Betreuer erledigen, ohne dass eine Betreuung erforderlich ist. Das Forschungsinstitut Vollmacht erklärt die Änderungen im neuen Betreuungsrecht nach § 1896 BGB.