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  1. Derzeit gibt es in Deutschland 25.777 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Davon sind 90 Prozent als gemeinnützig anerkannt. Als Stifter treten nicht nur natürliche Personen und Personengesellschaften auf, sondern auch die Kirche und der Staat (Bund und Länder).

  2. Die rechtsfähige Stiftung nach dem Privatrecht. Seit der Reform des Stiftungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 20021 ist die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts abschließend in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)2 geregelt.3 .

  3. Die rechtsfähige Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Gebilde, sodass sie einen Stiftungsvorstand haben muss, der sie in allen Angelegenheiten vertritt. Für rechtsfähige Stiftungen gilt erfahrungsgemäß bundeseinheitlich ein unteres Dotationslimit von 50.000 Euro.

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  4. Bei der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine eigenständige Rechtsperson mit eigenen Organen (Vorstand, Kuratorium). Sie eröffnet dadurch insbesondere operativen Stiftungen große Handlungsspielräume. Allerdings unterliegt sie auch der behördlichen Aufsicht.

  5. Hinter dem Begriff Stiftung verbergen sich verschiedene Rechtsformen und Typen. Die beliebtesten Rechtsformen sind die nachfolgend beschriebene rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts sowie die Treuhandstiftung. Andere Rechtsformen können auch eine Stiftungs-GmbH oder ein Stiftungsverein sein.

  6. Eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts verwaltet selbständig ein eigenes Stiftungsver-mögen, das einem vom Stifter bestimmten Zweck gewidmet ist.