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  1. Eine Vorgenehmigung ist nach § 1858 BGB immer dann zwingend erforderlich, wenn der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft vornimmt; bei Verträgen kann die Genehmigung vorher eingeholt werden (dann ist der Vertrag sofort wirksam) oder nachträglich, § 1856 Abs. 1 BGB (dann wird der schwebend unwirksame Vertrag rückwirkend wirksam). Es ...

  2. Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte. (1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt.

  3. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, z.B. Kündigung des Mietverhältnisses, dass der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam, § 1831 BGB. In einem solchen Fall muss der Betreuer also die vorherige Genehmigung einholen.

  4. 4. Mai 2021 · 1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet wird, 2. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Betreuten mit Ausnahme einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit für das auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhaltende Verfügungsgeld ...

  5. Betreuungsgerichtliche Genehmigungen – Grundsätzliches. Nach den §§ 1848 bis 1854 BGB sind nun nur noch betreuungsgerichtliche Außengenehmigungen für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte möglich. Das heißt solche Genehmigungen, die die Vertretungsmacht des Betreuers nach außen (§ 1823) betreffen. Ohne die Erteilung dieser ...

  6. 28. Juni 2018 · Der Betreuer muss die Genehmigung einholen, bevor er das Geschäft abschließt. Sie wird ihm gegenüber, im allgemeinen schriftlich, erklärt. Schließt der Betreuer ein ungenehmigtes Geschäft ab, ist dieses ohne weiteres unwirksam, wenn es sich um ein „einseitiges Rechtsgeschäft“ handelt.

  7. 1. Dez. 2016 · Genehmigungspflichten. 1. „Standard-Aufgabenkreise“ Unter anderem folgende „Standard-Aufgabenkreise“ wurden von der Praxis entwickelt: a) Vermögenssorge. Der Begriff der Vermögenssorge umfasst die unterschiedlichsten Bereiche.