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Lernen Sie, wie Sie die Handelsbilanz an die steuerlichen Vorschriften anpassen müssen. Finden Sie Beispiele, Lernvideos, Übungsaufgaben und mehr zum Thema Korrekturposten nach § 60 Abs. 2 EStDV.
Zum einen kann eine eigene Steuerbilanz aufgestellt werden oder die Handelsbilanz wird durch entsprechende Anmerkungen und Zusätze an die Steuerbilanz angepasst, § 60 Abs. 2 EStDV.
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- Rz. 23
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Im Verhältnis zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz existieren einige Besonderheiten. Bilanziell wirken die Anpassung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz und die Figur des Ausgleichspostens in der Steuerbilanz. Schließlich gibt es außerbilanzielle Merkposten, die sich auf die steuerliche Gewinnermittlung aus...
Handelsbilanz und Steuerbilanz sind grundsätzlich durch die Maßgeblichkeit miteinander verbunden, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Durchbrechung des Grundsatzes ist die Regel geworden. Die Steuerbilanz wird durch den steuerlichen Bewertungsvorbehalt (§ 5 Abs. 6 EStG), die Einschränkung der handelsrechtlichen Wahlrechte ...
In einigen Fällen wird eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz durch einen Ausgleichsposten in der Steuerbilanz erfasst. Als Ausgleichsposten in der Steuerbilanz sind z. B. zu nennen: 1. der Ausgleichsposten zur Anpassung des steuerlichen Eigenkapitals an die handelsrechtliche Eigenkapitalgliederung, 2. d...
Der Ausgleichsposten mit der größten praktischen Relevanz ist der Posten in der Steuerbilanz, der die Abweichung des steuerlichen vom handelsrechtlichen Eigenkapital erfasst. I. d. R. ist das handelsrechtliche Eigenkapital kleiner als das steuerliche. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Geschäftswert handelsrechtlich sofo...
Die elektronische Übermittlung löst die in § 60 Abs. 1 EStDV vorgeschriebene Übermittlung in Papierform ab. Es stehen dem Steuerpflichtigen zwei Varianten der Übermittlung zur Verfügung: Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder; Übermittlung einer Steuerbilanz ohne Überleitungsrechnung.
Korrekturen durch Anpassungen an die Steuerbilanz (§ 60 Abs. 2 EStDV) = Steuerbilanzgewinn/-verlust + Verdeckte Gewinnausschüttungen +/– Zu- und Abrechnungen nach § 8b KStG + Nicht abziehbare Aufwendungen, sofern sie den Gewinn gemindert haben für satzungsmäßige Zwecke (§ 10 Nr. 1 KStG)
Noch bevor ein Steuerbescheid ergangen ist, übersendet der Stpfl. dem FA eine korrigierte Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV) und macht nun eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG geltend.
Laut § 60 Abs. 2 EStDV ist jedoch nicht zwingend eine Steuerbilanz zu erstellen, es genügt auch eine steuerliche Anpassungsrechnung (Überleitungsrechnung), bei der die handelsbilanziellen Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften angepasst werden.