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  1. Lernen Sie, wie Sie die Handelsbilanz an die steuerlichen Vorschriften anpassen müssen. Finden Sie Beispiele, Lernvideos, Übungsaufgaben und mehr zum Thema Korrekturposten nach § 60 Abs. 2 EStDV.

  2. Zum einen kann eine eigene Steu­er­bi­lanz auf­ge­stellt werden oder die Han­dels­bi­lanz wird durch ent­spre­chende Anmer­kungen und Zusätze an die Steu­er­bi­lanz ange­passt, § 60 Abs. 2 EStDV.

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    Im Ver­hältnis zwi­schen Steu­er­bi­lanz und Han­dels­bi­lanz exis­tieren einige Beson­der­heiten. Bilan­ziell wirken die Anpas­sung der Han­dels­bi­lanz an die Steu­er­bi­lanz und die Figur des Aus­gleichs­pos­tens in der Steu­er­bi­lanz. Schlie­ß­lich gibt es außer­bi­lan­zi­elle Merk­posten, die sich auf die steu­er­liche Gewinn­ermitt­lung aus­...

    Han­dels­bi­lanz und Steu­er­bi­lanz sind grund­sätz­lich durch die Maß­geb­lich­keit mit­ein­ander ver­bunden, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Durch­bre­chung des Grund­satzes ist die Regel geworden. Die Steu­er­bi­lanz wird durch den steu­er­li­chen Bewer­tungs­vor­be­halt (§ 5 Abs. 6 EStG), die Ein­schrän­kung der han­dels­recht­li­chen Wahl­rechte ...

    In einigen Fällen wird eine Abwei­chung zwi­schen Handels- und Steu­er­bi­lanz durch einen Aus­gleichs­posten in der Steu­er­bi­lanz erfasst. Als Aus­gleichs­posten in der Steu­er­bi­lanz sind z. B. zu nennen: 1. der Aus­gleichs­posten zur Anpas­sung des steu­er­li­chen Eigen­ka­pi­tals an die han­dels­recht­liche Eigen­ka­pi­tal­glie­de­rung, 2. d...

    Der Aus­gleichs­posten mit der größten prak­ti­schen Rele­vanz ist der Posten in der Steu­er­bi­lanz, der die Abwei­chung des steu­er­li­chen vom han­dels­recht­li­chen Eigen­ka­pital erfasst. I. d. R. ist das han­dels­recht­liche Eigen­ka­pital kleiner als das steu­er­liche. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Geschäfts­wert han­dels­recht­lich sofo...

  3. Die elektronische Übermittlung löst die in § 60 Abs. 1 EStDV vorgeschriebene Übermittlung in Papierform ab. Es stehen dem Steuerpflichtigen zwei Varianten der Übermittlung zur Verfügung: Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder; Übermittlung einer Steuerbilanz ohne Überleitungsrechnung.

  4. Korrekturen durch Anpassungen an die Steuerbilanz (§ 60 Abs. 2 EStDV) = Steuerbilanzgewinn/-verlust + Verdeckte Gewinnausschüttungen +/– Zu- und Abrechnungen nach § 8b KStG + Nicht abziehbare Aufwendungen, sofern sie den Gewinn gemindert haben für satzungsmäßige Zwecke (§ 10 Nr. 1 KStG)

  5. Noch bevor ein Steuerbescheid ergangen ist, übersendet der Stpfl. dem FA eine korrigierte Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV) und macht nun eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG geltend.

  6. Laut § 60 Abs. 2 EStDV ist jedoch nicht zwingend eine Steuerbilanz zu erstellen, es genügt auch eine steuerliche Anpassungsrechnung (Überleitungsrechnung), bei der die handelsbilanziellen Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften angepasst werden.