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  1. 1. Juli 2023 · Juni 2022 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, erfolgt eine weitere Verlängerung der Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. September 2022. Am 14. September 2022 hatte das Bundeskabinett die "Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung" beschlossen. Die Regelungen zum erleichterten Zugang zum ...

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  2. 1. Juli 2022 · Ab dem 01. Juli 2022 gelten wieder folgende Regelungen. Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden.

  3. Folgende betriebsinterne Regelungen beziehungsweise Fristen müssen Sie gegebenenfalls beachten: Vereinbarungen mit dem Betriebsrat und gegebenenfalls Ankündigungsfristen, sofern vorhanden; Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträgen; tarifliche Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeitergeld

  4. Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen ab 01.07.2021 begonnen 01.01. - 31.03.2022 01.04.2022 a 01.07.2022 (auch Fälle im laufenden KUG-Bezug) Ab 01.10.2022 (Kug-Bezug) Ab 01.07.2023 (auch Fälle im laufenden KUG-Bezug) Bezugs-dauer 28 Monate, längstens bis 30.06.2022 12 Monate Mindest-erfordernis

  5. 30.09.22 Ab 4. Bezugsmonat 70/77% Ab 7. Bezugsmonat 80/87% Ab 01.07.21 erstmalig KUG oder bei Unterbrechung* nur 60% oder 67% Weiter Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/

  6. 5. Okt. 2022 · Die folgenden erleichterten Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gelten bis zum Ende des Jahres 2022: Es reicht weiterhin aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

  7. Die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld wären zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen. Das Bundeskabinett hat die Regelung nun per Verordnung bis Mitte kommenden Jahres verlängert.