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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 184 Rückwirkung der Genehmigung. (1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des ...
- BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 185 Verfügung eines...
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27. Juli 2023 · Eine Genehmigung ist gemäß § 184 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [ BGB] die nachträgliche Zustimmung zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts. Bei zustimmungsbedürftigen...
Nachträgliche Genehmigung (1) 1 Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. 2 Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn ihm die wirksam ...
7. Nov. 2019 · Rückwirkung der Genehmigung. (1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden ...
Bürgerliches Gesetzbuch § 1799 - (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854...
Inhaltsverzeichnis. D. Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177. I. Art und Wirkung der Genehmigung. II. Reaktionsmöglichkeiten des Vertragspartners. 1. Aufforderung nach § 177 Abs. 2. 2. Widerruf nach § 178.
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.