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  1. Vernehmung des Beschuldigten. (1) 1 Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. 2 In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

    • 163B

      Identitätsfeststellung nach § 163b Abs. 1 StPO,...

    • 161a

      (1) 1 Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf...

  2. (1) 1 Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2 Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von i...

  3. (1) 1 Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. 2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. 3 Die eidliche Verneh...

  4. Für die polizeiliche Vernehmung werden durch den Gesetzgeber in § 163a Abs. 1, 2 und 4 StPO (Beschuldigte) und § 136 Abs. 3 StPO (Zeugen) keine verbindlichen Vorgaben getätigt.

  5. 8. Mai 2014 · Was das Gesetz unter dem Begriff der Vernehmung versteht, wollen wir daher in der heutigen Wiederholung klären. § 163a Abs. 4 StPO lautet: Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.

  6. Strafprozeßordnung (StPO) § 136. Vernehmung. (1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen.

  7. 6. Mai 2024 · Für eine Beschuldigtenvernehmung zur Sache gilt § 136 StPO: Strafprozeßordnung (StPO) § 136 (1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last ...