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  1. 9. Dez. 2022 · Das Wichtigste in Kürze. Wenn Arbeitnehmer dauerhaft in Teilzeit arbeiten und nicht mehr in eine Vollzeitstelle zurückkehren können, laufen sie Gefahr, den sozialen Anschluss zu verlieren und es droht Altersarmut. Hier spricht man von der „Teilzeitfalle.“. Die Teilzeitfalle betrifft meistens Frauen, da diese überwiegend in ...

  2. 13. März 2021 · Teilzeit arbeiten: Anspruch, Gehaltsrechner, Antrag. Für die finanziellen Folgen sind die Beweggründe allerdings unerheblich – und die treffen insbesondere Frauen. Warum ist das noch immer...

  3. arbeitgeber.de › themen › arbeitsrecht-und-tarifpolitikTeilzeitarbeit - Die Arbeitgeber

    Eine Teilzeitfalle gibt es nicht. Teilzeitarbeit gibt Beschäftigten die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit an ihre individuellen Bedürfnisse anzupassen und fördert damit insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

  4. 29. Jan. 2024 · Was Arbeitgeber gegen die Teilzeitfalle tun können. Auch Arbeitgeber haben etwas davon, wenn ihre Mitarbeiter nicht in eine Teilzeitfalle geraten. Fühlen sich Beschäftigte in ihrer Teilzeitposition gefangen, sind sie womöglich unzufrieden. Das kann schlechtere Leistungen und ein geringeres Engagement zur Folge haben.

  5. Mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, das für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (somit auch für Mini-Jobber) gilt, hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Teilzeitarbeit festgelegt. Neben dem Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeitarbeit ist ab 1.

  6. Wer in Teilzeit arbeiten will, muss dem Arbeitgeber den Wunsch auf Teilzeit und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit mitteilen ( §8 (2) TzBfG ). Eine Begründung ist nicht erforderlich. Sie kann aber dazu beitragen, dass die Arbeitgeberseite die Beweggründe des Wunsches nachvollziehen kann.

  7. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich mitteilen, ob er der Teilzeit zustimmt oder nicht. Unterlässt er dies, verringert sich die Arbeitszeit automatisch in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang ( § 8 Abs. 5 TzBfG ).