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  1. Der Verteidigungsfall (im Sprachgebrauch der Bundeswehr auch „V-Fall“ genannt) ist der festgestellte rechtliche Status der Bundesrepublik Deutschland, wenn ihr Staatsgebiet mit „Waffengewalt“ von außen angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht, was bisher nicht eingetreten ist.

  2. Verteidigungsfall“ Der „Verteidigungsfall“ ist in Artikel 115a definiert als „Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall)“. Die Norm enthält außerdem nähere Bestimmungen dazu, welche Verfassungsorgane befugt sind, diese ...

    • Siebzehntes Gesetz, zur Änderung des Grundgesetzes
    • Verfassungsrecht
  3. Verteidigungsfall oder Verteidigungszustand steht für: allgemein den Angriff von außen, siehe Landesverteidigung. teilweise auch den Angriff auf einen Bündnispartner, siehe Kollektive Verteidigung. in einzelnen Ländern den nach nationalem Recht geregelten Status bei drohendem oder stattfindendem Angriff mit Waffengewalt von ...

  4. 2.1 Erfassung. 2.2 Abgeltung durch andere Dienste. 2.3 Befreiung vom Wehrdienst. 2.4 Zurückstellung. 2.5 Aufenthalt im Ausland. 2.6 Wehrpflicht in Fällen von Mehrstaatigkeit. 2.7 Ende von Wehrpflichtigkeit und Einberufbarkeit. 2.8 Wehrdienst Ungedienter im Verteidigungsfall. 2.9 Einberufungspraxis. 2.10 Aussetzung der Wehrpflicht.

  5. 2. März 2023 · Die Feststellung eines Sicherheits- und Verteidigungsfalls wird vom Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Wenn das nicht möglich ist, können die Fälle auch auf andere Weise verkündet...

  6. Das Grundgesetz ist keine Schönwetterverfassung. Zwar legt es überwiegend eine Ordnung für den Normalfall fest. Um diese Ordnung im Krisenfall schützen zu können, kamen aber im Jahr 1968 die so genannten Notstandsartikel hinzu. Vorausgegangen waren jahrelange, erbitterte Kontroversen darüber, ob ...

  7. den Verteidigungsfall und den Spannungsfall (Art. 87a Abs. 3 GG), also einen akuten oder drohenden bewaffneten Angriff auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, für den inneren Notstand (Art. 87a Abs. 4 GG), z.B. bei den Bestand der Bundesrepublik gefährdenden bewaffneten Aufständen,